DBA Liechtenstein Artikel 34

Artikel 34 [1] Kündigung

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren von dem Inkrafttreten an auf diplomatischem Weg bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.

Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.

Fundstelle(n):
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AAAAI-01924

1Dieses Abkommen wurde in Berlin am 17. November 2011 in zwei Urschriften in deutscher Sprache unterfertigt.