Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden oder sind nach Artikel 10 von der Steuer des Fürstentums Liechtenstein befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer des Fürstentums Liechtenstein abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische Steuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt wurde:
aa)Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist;
bb)Zinsen im Sinne des Artikels 11, die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können;
cc)Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können;
dd)Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können;
ee)Einkünfte, die nach Artikel 14 in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können;
ff)Vergütungen, die nach Artikel 15 in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können;
gg)Einkünfte, die nach Artikel 16 in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können.
Statt der Bestimmungen des Buchstaben a sind die Bestimmungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in dem Fürstentum Liechtenstein ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht oder Erträge wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 3).
Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb des Fürstentums Liechtenstein oder als Vermögen, das im Fürstentum Liechtenstein belegen ist.
(2) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden oder sind nach dem Artikel 10 von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ausgenommen. Das Fürstentum Liechtenstein behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in dem Fürstentum Liechtenstein ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer der Bundesrepublik Deutschland abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person Einkünfte im Sinne der Artikel 10, 11, 12, 14, 15 und 16, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Fürstentum Liechtenstein unter Beachtung der Vorschriften des liechtensteinischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie Vermögen einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder als Vermögen, das in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung unter Beachtung der Vorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn
in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt;
der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass er Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet, oder wenn er Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder Vermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung unter Beachtung der Vorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn der eine Vertragsstaat nach Konsultation auf diplomatischem Weg dem anderen Vertragsstaat andere Einkünfte notifiziert hat, auf die der erst-genannte Vertragsstaat diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
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AAAAI-01924