DBAI Liechtenstein Artikel 3

Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

  1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

    • die Einkommensteuer,

    • die Körperschaftsteuer,

    • die Gewerbesteuer,

    • die Vermögensteuer,

    • die Erbschaftsteuer,

    • die Umsatzsteuer,

    • die Versicherungsteuer,

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

  2. in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein:

    • die Erwerbssteuer,

    • die Ertragssteuer,

    • die Gesellschaftssteuern,

    • die Grundstücksgewinnsteuer,

    • die Vermögenssteuer,

    • die Couponsteuer,

    • die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern und

    • die Mehrwertsteuer.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-78971