Artikel 14 [1] Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Artikel 8 gebunden.
Fundstelle(n):
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MAAAE-78971
1Dieses Abkommen wurde in Vaduz am 2. September 2009 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher Sprache.