Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2011
Aufgrund
des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des und
der (BStBl 2012 II S. 567), (BStBl 2012 II S. 816) und (BStBl 2014 II S. 383)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2006 bis 2008: § 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG; Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2009 bis 2011: § 9 Abs. 5, § 9c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörde der
Länder v. - S
0338
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3-S033
8/35
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 37-S
0338-1/2
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III E - S
0625-1/2011-2
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33 - S 0625 -
2014#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 0625 -
1/2014-1/2014 - 13-2
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0338 - 2012/012 -
51
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 0338 A - 012 - II
11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV-S
0625-00000-2011/002-002
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 0338 -
10/17 - 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0623 -
20 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 0625 A -
10-002 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - B/1 - S 0625-1#007,
2014/98845
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0625/11/15-2014/51942
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 -
5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S 0338 -
044
Thüringer
Finanzministerium - S 0338 A -
44 -
23.1
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1403
GAAAE-78934