1. Zur Fassung des Erbscheins nach Eintritt der Nacherbfolge
2. Ist dem Vorerben als Vorausvermächtnis der bewegliche Nachlass und ein Teil des Grundbesitzes zugewandt, muss auch der nach Eintritt der Nacherbfolge erteilte Erbschein angeben, dass sich das Erbrecht auf diese Gegenstände nicht erstreckt. Das kann - wie beim Erbschein für den Vorerben - positiv oder negativ ausgedrückt werden.
3. Die zusätzliche Berechnung und Ausweisung des anteiligen Werts des Vorausvermächtnisses im Verhältnis zum Gesamtnachlass ist nicht erforderlich. Das gilt sowohl für den Erbschein für den Vorerben als auch für den Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DNotZ 2015 S. 385 Nr. 5 NJW 2014 S. 6 Nr. 47 NJW-RR 2014 S. 1417 Nr. 23 VAAAE-78929
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