Instanzenzug: S 8 AS 852/13
Gründe:
1Der Kläger hat sich in einem an das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) gerichteten Schreiben vom gegen das ihm am zugestellte mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom zurückgewiesen wurde, gewandt und ua ausgeführt, er lege "Einspruch" ein. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.
2Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
3Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
LAAAE-78860