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FG München Beschluss v. - 7 K 2732/11

Gesetze: FGO § 108 Abs. 1

Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines finanzgerichtlichen Urteils

Leitsatz

1. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Urteils eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet.

2. Der Tatbestand ist nur unrichtig, wenn er im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat. Eine Unrichtigkeit kann sich auch aus Auslassungen im Tatbestand ergeben.

Fundstelle(n):
JAAAE-78664

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