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IWB Nr. 21 vom Seite 782

„Nachbesserung“ des § 50i EStG

Erweiterung des Anwendungsbereichs in Abs. 1 Satz 2 durch das Kroatien-AnpG und dessen Auswirkungen

Dr. Stephan Salzmann

[i]Salzmann, IWB 12/2013 S. 405 NWB GAAAE-38871Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl 2013 I S. 1809) sollte durch Einführung des § 50i EStG erreicht werden, dass es bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder Anteilen i. S. des § 17 EStG, die vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes () in das Betriebsvermögen einer nur fiktiv gewerblichen Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 EStG ohne eine Besteuerung der stillen Reserven übertragen oder überführt worden sind, im Fall ihrer Veräußerung (oder Entnahme) nach dem durch einen in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Steuerpflichtigen entgegen dem anwendbaren DBA zur Versteuerung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns in Deutschland kommt. Zwei seit Ergehen des AmtshilfeRLUmsG identifizierte Schwächen der Regelung aus fiskalischer Sicht – nämlich die fehlende Erfassung von Einbringungsfällen im Anwendungsbereich der Vorschrift bzw. die Vermeidbarkeit von steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen durch u. a. Umstrukturierungsmaßnahmen auf der Rechtsfolgenseite – wurden vom Gesetzgeber im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens (Kroatien-AnpG) vom (BGBl 2014 I S. 1266) durch Einfügung von Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 in de...