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Übernahme einer Geldsanktion für Vorstandsmitglied
Sofern ein Vorstandsmitglied einer AG durch eine Handlung, die Gegenstand eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist, gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat, muss gem. NWB CAAAE-72178 die Hauptversammlung einer Übernahme der Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Gesellschaft zustimmen. Denn durch § 93 AktG soll ausgeschlossen werden, dass der Vorstand durch seine pflichtwidrige Handlung der AG dauerhaft einen Nachteil zufügt. Ersetzt die AG aber dem Vorstand eine solche Geldsanktion, die gerade für eine solche Handlung verhängt wird, fügt sie sich einen solchen Schaden zu mit der Folge, dass der Aufsichtsrat (nunmehr) bei bestehender Pflichtwidrigkeit und entsprechendem Vermögensnachteil nicht mehr allein zula...