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FinMin Schleswig-Holstein 02.09.2014 VI 306 - S 2139 - 134, StuB 21/2014 S. 818

Bildung, Fortführung und Auflösung einer § 6b-Rücklage bei der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils

Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung, Fortführung und Auflösung der § 6b-Rücklage anlässlich der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils ist auf Ebene des veräußernden Gesellschafters durch Abgabe entsprechender Bilanzen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung auszuüben. Die für den veräußernden Gesellschafter geltende Reinvestitionsfrist zur Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG wird nicht durch auf der Ebene der Gesellschaft veranlasste Ereignisse verkürzt.