Zuwendungen aus den Honorarfonds der Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH)
Steuerliche Behandlung und anhängiges BFH-Verfahren
a. Erweiterte Honorarverteilung
In Hessen nehmen alle Mitglieder der KVH, soweit sie rechtskräftig zur Kassenpraxis zugelassen oder an der Kassenpraxis beteiligt sind und ihr Honorar mit der KVH abrechnen, im Falle der Anerkennung ihrer Berufsunfähigkeit und nach Verzicht auf Kassenzulassung nach besonderen Grundsätzen weiterhin an der Honorarverteilung teil, ggf. auch durch ihre Hinterbliebenen.
Zum hat die KVH die Grundsätze zur Erweiterten Honorarverteilung neu gefasst. Die Zielsetzung – nämlich die Versorgung der Vertragsärzte sowie deren Witwen und Waisen – und die steuerliche Behandlung der Einnahmen bleiben jedoch unverändert. Änderungen haben sich bezüglich des Berechnungsschemas für die zu leistenden Beiträge der Vertragsärzte ergeben. Die Zuordnung zu den festgelegten Beitragsklassen erfolgt über das prozentuale Verhältnis des arztindividuellen Honorars zum Durchschnittshonorar aller an der Erweiterten Honorarverteilung teilnehmenden Ärzte. Jeder Beitragsklasse ist eine bestimmte Punktzahl zugeordnet. Die über die Beitragszeit erworbenen Punkte werden mit einem jährlich neu festgelegten Punktwert in Euro multipliziert. Durch diese Art der Feststellung des Beteiligungsanspruchs ergeben sich für die Erweiterte Honorarverteilung nicht gleichmäßige, sondern jedes Jahr unterschiedliche Zuwendungen.
Die für die Erweiterte Honorarverteilung einbehaltenen Beträge sind beim Kassenarzt bzw. seinem Rechtsnachfolger erst in dem Zeitpunkt als zugeflossen anzusehen, in dem sie aufgrund einer Berufsunfähigkeit ausgeschüttet werden. Sie sind beim Kassenarzt oder dessen Hinterbliebenen bei Zahlung als nachträgliche Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2 i. V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig (vgl. auch BStBl 1966 III S. 548). Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Zahlungen besteht oder nicht ( BStBl 1977 II S. 29).
b. Einnahmegarantie – Umsatzgarantie
Die KVH kann im Rahmen der Sonderhonorare und Maßnahmen zur Sicherung der Kassenärztlichen Versorgung zugelassenen und nach § 31 Abs. 1a der Zulassungsordnung (ZO) ermächtigten Ärzten eine Einnahmegarantie zahlen.
Ferner kann zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zugelassenen oder nach § 31 Abs. 1a ZO ermächtigten Ärzten oder notbeauftragten Ärzten eine Umsatzgarantie gewährt werden.
Sowohl die Einnahmegarantie – als auch die Umsatzgarantiezahlungen stellen – wie die regulären Honorarzuteilungen – Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
c. Anhängiges BFH-Verfahren
Das die Verwaltungsauffassung bezüglich der steuerlichen Behandlung der Einnahmen bestätigt. Gegen das Urteil wurde Revision zu der Frage eingelegt, ob Bezüge aus der Erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung zu den nachträglichen Einkünften aus selbstständiger Arbeit gemäß § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder durch Inkrafttreten des Alters-einkünftegesetzes zum zu den – nur mit dem Besteuerungsanteil steuerbaren – sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG gehören.
Der BFH führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 21/14. Soweit sich Steuerpflichtige hierauf berufen, ruhen Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
OFD Frankfurt/M. v. - S
2245 A - 5 - St
210
Fundstelle(n):
DAAAE-78520