Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 26 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
1. Inkrafttreten
1§ 26 ist durch Gesetz vom (GV NW S. 687) neu gefasst worden. Die zuvor geltende Fassung war infolge Zeitablaufs weitgehend gegenstandslos geworden. Die im seinerzeitigen Satz 2 enthaltene Regelung über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes (Ablauf des ) ist durch Gesetz vom (GV NW S. 448) ersatzlos aufgehoben worden.
2. Übergangsvorschrift
2Absatz 2 greift in der Sache den § 8 Abs. 1 Satz 3 auf, der die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in die Zukunft gerichtet formuliert, d. h. anordnet, dass für Straßenausbaumaßnahmen, die „ab dem beschlossen werden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Beiträge erhoben werden“. Absatz 2 bestimmt in der Sache das dieser Anordnung entsprechende Ergebnis, allerdings mit Blick auf die Vergangenheit. Er ordnet an, dass für Straßenausbaumaßnahmen, „die von dem zuständigen Organ vor dem beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen“, weiterhin das Kommunalabgabengesetz in seiner „bis zum