Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 25 Rechts- und Verwaltungsverordnungen
1. Neufassung durch Rechtsverordnung
1Das KAG NW verweist – ebenso wie die KAG anderer Länder – in verschiedenen Vorschriften auf Einzelbestimmungen der AO, vor allem in § 12, aber auch in den §§ 17 und 20. In diesen Vorschriften werden die betreffenden Einzelbestimmungen der AO für entsprechend anwendbar erklärt. Um auf Änderungen dieser bundesrechtlichen Einzelbestimmungen zügig reagieren zu können, ermächtigt Abs. 1 die Exekutive (für Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Kommunalpolitischen Ausschuss des Landtags), das KAG in Form einer Rechtsverordnung durch Einfügung entsprechender Vorschriften neu zu fassen, sofern dies notwendig wird. Diese Ermächtigung erlaubt nur eine Einfügung, d. h. eine Ergänzung, nicht jedoch auch Änderungen bzw. Streichungen.
2Bei Rechtsverordnungen handelt es sich um Gesetze im materiellen Sinne, die durch Organe der Exekutive erlassen werden. Solche Rechtsverordnungen begründen zwingendes Recht, an das Bürger, Behörden und Gerichte gebunden sind. Sie stehen im Rang jedoch unter den Gesetzen im formellen Sinne (Parlamentsgesetzen) und müssen sich auf eine (formell-)gesetzliche...