Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 20 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung
1. Leichtfertige Abgabenverkürzung
1 Wird der Tatbestand des § 17 KAG NW leichtfertig begangen, handelt es sich nach Abs. 1 um eine Ordnungswidrigkeit. Jedoch ist der Täterkreis des § 20 gegenüber dem des § 17 enger gezogen. Während nach § 17 grundsätzlich jeder als Täter in Betracht kommt (vgl. § 17 Rn. 3), können unter Abs. 1 nur fallen der Abgabenpflichtige selbst oder derjenige, der die Angelegenheiten des Abgabepflichtigen wahrnimmt. Unter Leichtfertigkeit ist grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit zu verstehen, jedenfalls aber ein gesteigerter Grad von Fahrlässigkeit, wobei es vor allem auf die individuellen Umstände in der Person des Täters ankommen soll (vgl. im Einzelnen Aussprung, KAG MV, § 17 Bem. 2.1.3, und Düwel, BraKAG, § 15 Rn. 8). Da ein Vorsatz und eine solche Fahrlässigkeit oft nur mit großen Schwierigkeiten voneinander zu unterscheiden sind, wird nicht selten im Bußgeldverfahren zum Strafverfahren überzugehen sein (§ 41 OWiG). Stellt sich während des Strafverfahrens dagegen nur grobe Fahrlässigkeit heraus, gibt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen an die Gemeinde ab (§ 43 Abs. 2 OWiG).
2 Sowohl für Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 als auch für ...