Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 14 Abgabenbescheide
1. Einführung
1 Der durch Gesetz vom (GV NW S. 687) eingefügte § 14 dient dem Zweck, durch eine Reduzierung der Anzahl von Abgabenbescheiden Verwaltungsaufwand einzusparen.
2 Schon vor Einfügung des § 14 war es in einigen Kommunen üblich, kommunale Aufwandssteuern mit Wirkung auch für die Folgejahre festzusetzen, solange sich nichts an den Besteuerungsgrundlagen änderte. Dieser Praxis ist jedoch das –) mit der Begründung entgegengetreten, es sei grundsätzlich unzulässig, eine Steuer bereits vor ihrer Entstehung festzusetzen (im Ergebnis ebenso schon zuvor OVG Lüneburg, U. v. – 9 L 156/89 – NVwZ-RR 1992, 45). Nunmehr hat der Gesetzgeber – entsprechend den Regelungen in anderen Ländern – im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung in Abs. 2 eine gesetzliche Grundlage für die Dauerbescheidpraxis geschaffen.
2. Zusammenfassung mehrerer Abgaben
3 Auch vor Erlass des § 14 bestanden gegen die gängige Praxis, mehrere denselben Abgabenschuldner betreffende Abgaben durch zusammengefassten Bescheid festzusetzen, keine durchgreifenden Bedenken, sofern dabei das Bestimmtheitsgebot beachtet ...