Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 13 Kleinbeträge, Abrundung
1. Kleinbeträge
1Abs. 1 dient der Rationalisierung und Verwaltungsvereinfachung. Er betrifft das Verfahren, enthält aber keine allgemeine Aussage des Inhalts, dass Rechtsfehler z. B. eines Gebührenmaßstabs bis zu einem bestimmten Betrag rechtlich unerheblich wären ( – KStZ 2013, 93). Was unter „Abgaben” im Sinne des Abs. 1 zu verstehen ist, ergibt sich z. B. in Nordrhein-Westfalen aus § 1 Abs. 1 (Steuern, Gebühren, Beiträge); nicht erfasst werden damit die ebenfalls im Kommunalabgabengesetz geregelten Ersatzansprüche etwa nach § 10 (a. A. zum KAG MV Siemers, § 13 Bem. 2.1.3). Was „abgabenrechtliche Nebenleistungen” sind, regeln nicht die Kommunalabgabengesetze selbst, vielmehr verweisen sie über beispielsweise § 12 Abs. 1 Nr. 1b KAG NW auf § 3 Abs. 3 AO. Danach sind „abgabenrechtliche Nebenleistungen” Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge. Die überdies in § 3 Abs. 3 AO genannten „Zwangsgelder” und „Kosten” fallen im kommunalen Abgabenrecht nicht unter die Kleinbetragsregelung, weil die insoweit einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung in den einschlägigen Verweisungsnormen nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden...