Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 12 Anwendung der Abgabenordnung
I. Einführung
1. Verweisung auf die Abgabenordnung
1Das allgemeine kommunale Abgabenrecht und das kommunale Abgabenverfahrensrecht sind in keinem der Länder unmittelbar durch eigenständige Vorschriften in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen geregelt. Bis auf das Land Schleswig-Holstein haben sich alle Länder, die ein umfassendes Kommunalabgabengesetz erlassen haben, darauf beschränkt, die Vorschriften der AO – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – für entsprechend anwendbar zu erklären. Das Land Schleswig-Holstein hat stattdessen auf sein Landesverwaltungsverfahrensgesetz verwiesen und die AO nur „im Übrigen” für anwendbar erklärt (§ 11 KAG SH). Durch Verweisung auf Vorschriften der AO sind diese bundesrechtlichen Regelungen in den in Betracht kommenden Ländern zu Landesrecht geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind durch Regelungen in den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen in Bezug genommene Vorschriften der Abgabenordnung nicht dem Bundesrecht, sondern dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zuzurechnen ( – BVerwGE 143, 222 = NVwZ 2012, 1413; BVerwG, B. v. – 9 B 8/14 – ZKF 2014, 236). Denn dies...