Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 7 Gebühren für Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände
I. Vorbemerkung
1Diese Bestimmung ist inzwischen eine Besonderheit in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sachsen sieht eine modifizierte Regelung vor. Teilweise enthalten in den anderen Bundesländern die Wassergesetze Bestimmungen, nach denen Wasserverbände in Abweichung vom KAG, das nur für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, selbst Gebühren erheben können, vgl. z. B. § 40 Abs. 4 WassG MV. § 7 Abs. 1 KAG NW sieht für die Gemeinden (und Gemeindeverbände) die Möglichkeit der Abwälzung der von ihnen zu zahlenden Verbandslasten in Form von Gebühren nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG NW vor. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde (oder der Gemeindeverband) für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband von diesen durch Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) mit den Kosten für Leistungen belastet wird, die den ihrer Abgabenhoheit unterstehenden Personen oder Personengruppen zugutekommen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des § 7 KAG NW gemäß § 2 des Abwasserabgabengesetzes NW vom (GV S. 559) für die Abwälzung der von den Gemeinden zu zahlenden Abwasserabgaben und gemäß § 64 Abs. 1 Landeswassergesetz (LW...