Kommunalabgabenrecht
2025
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§ 5 Verwaltungsgebühren
I. Einführung
1§ 5 Abs. 1 KAG NRW ermächtigt die Gemeinden und Gemeindeverbände, in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung (s. dazu Rn. 3 ff.) für Amtshandlungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten (s. dazu Preisner, § 4 Rn. 34 f.), die von den Beteiligten beantragt worden sind oder die sie unmittelbar begünstigen, auf der Grundlage einer Satzung nach § 2 Abs. 1 KAG NRW Verwaltungsgebühren einschließlich Auslagenersatz zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwa anderes bestimmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. KAG NRW). Verwaltungsgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die als Gegenleistung für bestimmte Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (s. § 4 Abs. 2 Alt. 1 KAG NRW) von denjenigen Personen erhoben werden, die davon einen individuellen Vorteil haben, wobei ihr Zweck darin besteht, die Kosten der Amtshandlungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten ganz oder teilweise zu decken (vgl. 6 C 10.17 – BVerwGE 162, 296 = www.bverwg.de = juris, jeweils Rn. 27). Bundesrechtliche Voraussetzung für ...