Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 5 Verwaltungsgebühren
I. Einführung
1§ 5 Abs. 1 KAG NRW ermächtigt die Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise), in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung als Gegenleistung für solche Amtshandlungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten (s. dazu § 4 Rn. 157 ff.), die von den Beteiligten beantragt worden sind oder die sie unmittelbar begünstigen, auf der Grundlage einer Satzung nach § 2 Abs. 1 KAG NRW Verwaltungsgebühren (einschließlich Auslagenersatz) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen (§ 1 Abs. 1, letzter Halbsatz KAG NRW). Vergleichbare Ermächtigungsgrundlagen bestehen in Niedersachsen (§ 4 Abs. 1 NKAG), Baden-Württemberg (§ 11 Abs. 1 KAG BW), Bayern (Art. 22 BayKostG), Hessen (§ 9 Abs. 1 HKAG), Rheinland-Pfalz (§ 18 KAG RP i. V. mit § 13 LGeb RP), im Saarland (§ 5 Abs. 1 SKAG), in Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KAG SH), Brandenburg (§ 5 Abs. 1 BraKAG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 5 Abs. 1 KAG MV), Sachsen (§ 25 SächsVw-KostG), Sachsen-Anhalt (§ 4 Abs. 1 KAG-LSA) und Thüringen (§ 11 Abs. 1 ThürKAG).
II. Grundsätzliche Pflicht zur Verwaltungsgebührenerhebung
2Während in Niedersachsen bei kommunalen Verwaltungsgebühren aufgrund des § 4 Abs. 1 NKAG eine grundsätzliche Erhebungspflicht besteht, die ledigli...