Kommunalabgabenrecht
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften vom (GVBl S. 618); durch Art. 1 Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom (GVBl S. 2479); durch Art. 4 Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und zur Änderung weiterer Gesetze vom (GVBl S. 582).
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriff
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 3 bis 6a gelten auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Landkreisen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.
§ 2 Abgabensatzungen
Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabepflichtigen,...