Kommunalabgabenrecht

2024

ISBN: 978-3-482-42752-7

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Kommunalabgabenrecht - Stand: März 2023

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

in der Fassung vom (Nds. GVBl S. 121), geändert durch Art. 1 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze und zur Flexibilierung von Straßenausbaubeiträgen vom (Nds. GVBl S. 309), durch Art. 6 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom (Nds. GVBl S. 700); durch Art. 4 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze vom (GVBl. S. 589).

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunale Abgaben

(1) Die Kommunen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Kommunen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben

(1)  1Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2

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