Kommunalabgabenrecht
2024
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Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
in der Fassung vom (Nds. GVBl S. 121), geändert durch Art. 1 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze und zur Flexibilierung von Straßenausbaubeiträgen vom (Nds. GVBl S. 309), durch Art. 6 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom (Nds. GVBl S. 700); durch Art. 4 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze vom (GVBl. S. 589).
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kommunale Abgaben
(1) Die Kommunen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Kommunen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.
§ 2 Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben
(1) 1Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2