Die moderne Betriebsprüfung
2. Aufl. 2014
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H. Geldwäsche und Schwarzgeldproblematik
I. Gesetzliche Grundlagen
2001§ 31b AO Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Anzuwenden ab
1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung i. S. d. § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens i. S. d. § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. 2Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. 3Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 17 des Geldwäschegesetzes durch einen Verpflichteten i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverz...