Einkommensteuergesetz - Tonnagebesteuerung:
Auch eine ungünstige Tonnagebesteuerung ist verfassungsgemäß
Leitsatz
Die
Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG, bei der ein Veräußerungs- oder
Aufgabegewinn neben dem laufenden Gewinn nicht gesondert berücksichtigt und
besteuert wird, dient der zulässigen Subventionierung der deutschen
Seeschifffahrt und stellt die Steuerpflichtigen grundsätzlich besser.
Dass im Einzelfall die Regelbesteuerung günstiger sein kann, wenn
aufgrund negativer wirtschaftlicher Entwicklung tatsächlich keine
Gewinne anfallen und der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG
höher ist als der Aufgabegewinn, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit
der Tonnagebesteuerung, denn es hätte dem Steuerpflichtigen freigestanden, auf
einen entsprechenden Antrag zu verzichten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAE-78223
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