Zivilprozesskosten zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem VerkFlBerG (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz) sind außergewöhnliche
Belastungen und keine Werbungskosten
Leitsatz
1. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten eines Grundstückseigentümers zur Abwehr von Übertragungsansprüchen eines öffentlichen
Nutzers nach dem VerkFlBerG fehlt der für einen Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften erforderliche Veranlassungszusammenhang
mit der Einkunftserzielung; derartige Aufwendungen dienen wie auch Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen
nach dem Vermögensgesetz vorrangig dem Zweck, das Eigentum an einem Grundstück zu erhalten und eine Beeinträchtigung des Vermögens
des Steuerpflichtigen zu verhindern.
2. Die Anwalts- und Gerichtskosten des Grundstückseigentümers wegen einer von einem Bundesland erhobenen Klage zur Durchsetzung
von Ansprüchen nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG sind nach der vor 2013 gültigen Gesetzeslage – als Zivilprozesskosten – als außergewöhnliche
Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen, soweit sie auf den Gebührensätzen des RVG – und nicht auf einer die
gesetzliche Gebührenhöhe übersteigenden Honorarvereinbarung – beruhen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 47 EFG 2014 S. 1676 Nr. 19 EStB 2015 S. 66 Nr. 2 StBW 2014 S. 897 Nr. 14 IAAAE-78219
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