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BBK Nr. 21 vom Seite 1003

Gründung einer GmbH & Co. KG

Gewinnermittlung bei Kauf, Einbringung und Umstrukturierung

Hans Walter Schoor

Mit [i]Söffing †, Die GmbH & Co. KG, 2. Aufl., Herne 2013 der Gründung einer GmbH & Co. KG entsteht zivilrechtlich eine Personenhandelsgesellschaft – eine KG im Sinne des § 161 Abs. 1 HGB – , bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Denn Komplementärin ist die GmbH, die zwar unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen haftet, aber eben keine natürliche Person ist. Über die Wahl einer GmbH als Komplementärin kann eine Haftungsbeschränkung auf die Hafteinlage der Kommanditisten und das Stammkapital der GmbH erreicht werden . Eine GmbH & Co. KG setzt das Bestehen zweier Gesellschaften voraus, einer GmbH und einer KG. Die GmbH & Co. KG, bei der alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, wird als typische (echte, eigentliche) GmbH & Co. KG bezeichnet. Der folgende Beitrag geht auf Besteuerungsfragen ein, die sich bei Gründung der typischen GmbH & Co. KG u. a. durch Einbringung eines Einzelunternehmens ergeben. Des Weiteren werden Spezialfragen erörtert, die sich bei dieser Gesellschaftsform stellen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Rechnungslegungsvorschriften der GmbH & Co. KG

Die [i]Vorschriften für Kapitalgesellschaften Komplementär-GmbH und die GmbH & Co. KG sind zwei rechtlich selbständige Unternehmen i...