Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds gemäß § 6 InvStG
Mit Urteil vom hat der EuGH festgestellt, dass durch § 6 InvStG eine Beschränkung des Kapitalverkehrs i. S. d. Art. 63 AEUV vorliegt, da diese Regelung es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, durch Unterlagen oder Informationen die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte aus einem ausländischen Investmentfonds, der die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten des § 5 InvStG nicht erfüllt, nachzuweisen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den EuGH mit Vorabentscheidungsersuchen vom () entsprechend angerufen. Es hat nunmehr die Entscheidung des EuGH im zugrundeliegenden Streitfall umzusetzen.
Darüber hinaus sind beim BFH zwei Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Anteilen an intransparenten ausländischen Investmentfonds nach § 6 InvStG anhängig (Az. VIII R 27/12 und VIII R 36/12). Auch in diesen Verfahren wird die Entscheidung des EuGH zu berücksichtigen sein.
Es bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers (Verfahren FG Düsseldorf) bzw. nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (BFH-Verfahren) weiterhin ruhen zu lassen.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt
39/2014
Fundstelle(n):
EAAAE-78015