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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 232/12

Der Kläger begehrt die Freistellung von den ihm für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.3.2009 für die häusliche Krankenpflege entstandenen Kosten in Höhe von 1.892,70 Euro.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAE-77862

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