Instanzenzug: Az: 6 Ca 11585/09 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 8 Sa 1458/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
2Der am geborene Kläger war seit dem bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom ) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68) zu. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.:
3Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom , dass sich auch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes seine Altersversorgung nach den Richtlinien vom richtet.
4Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem bei ihr gebildeten Betriebsrat Folgendes mit:
5In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen Aushang vom wurde Folgendes bekannt gegeben:
6Am fasste eine betriebliche Einigungsstelle zur Änderung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten folgenden Spruch:
7Begründet wurde der Spruch der Einigungsstelle ua. mit der eingetretenen planwidrigen Überversorgung, wodurch die Geschäftsgrundlage der Richtlinien 68 weggefallen sei.
8Die Beklagte entschied sich im Jahr 1993 ihre Produktionsbetriebe stillzulegen. Am schloss sie mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich sowie eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 93). In der BV 93 war auszugsweise Folgendes geregelt:
9Der Kläger schied zum infolge einer Kündigung der Beklagten wegen der Produktionsstilllegung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die für den Versorgungsfall Vollendung des 60. Lebensjahrs berechnete unverfallbare Anwartschaft 1.027,00 DM brutto monatlich betrage und eine erneute Berechnung erfolgen müsse, wenn der Versorgungsfall zu einem anderen Zeitpunkt eintreten sollte. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Altersrente von einem pensionsfähigen Entgelt von 6.064,00 DM ausgegangen ist, eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs sowie eine - auf der Grundlage der bis zum Ausscheiden des Klägers durchschnittlich erworbenen Entgeltpunkte ermittelte - anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vollendung des 60. Lebensjahrs zugrunde gelegt hat und sie die fiktive, bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum 60. Lebensjahr erreichbare Betriebsrente im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs möglichen Dienstjahren gekürzt hat.
10Seit dem bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine Altersrente. Die Altersrente der Beklagten belief sich zunächst auf 1.027,00 DM. Nachdem das - 3 AZR 502/98 -) in einem zwischen der Beklagten und einem ihrer ehemaligen Mitarbeiter geführten Rechtsstreit entschieden hatte, dass die Beklagte aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom trotz einer anderslautenden ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter aus dem Jahr 1990 verpflichtet sei, eine seit dem neu gezahlte monatliche tarifliche Zulage beim ruhegeldfähigen Grundgehalt zu berücksichtigen, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom mit, aufgrund einer entsprechenden Neuberechnung belaufe sich seine Firmenrente ab dem auf 1.093,00 DM brutto monatlich. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente von einem ruhegeldfähigen Grundgehalt von 6.189,00 DM ausgegangen ist und die Altersrente im Übrigen entsprechend den Angaben in den Unterlagen zum Schreiben vom berechnet hat.
11Die Beklagte gewährte dem Kläger bis zum eine monatliche Altersrente iHv. 558,84 Euro. Seit dem zahlt die Beklagte dem Kläger nur noch eine monatliche Altersrente von 504,00 Euro brutto. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs zugrunde legte, die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 63. Lebensjahrs erreichbare Rente hochrechnete und den sich ergebenden Betrag im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr kürzte. Bei der Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 63. Lebensjahr legte die Beklagte für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers nicht mehr den vom Kläger vom Beginn seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erzielten monatlichen Durchschnitt von Entgeltpunkten, sondern die Entgeltpunkte zugrunde, die sich ausgehend von seinem letzten Grundgehalt vor seinem vorzeitigen Ausscheiden zum ergeben.
12Mit seiner im Dezember 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung einer monatlichen Altersrente iHv. 558,84 Euro auch über den hinaus verlangt. Er hat geltend gemacht, bei der Berechnung seiner Altersrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG sei für die Ermittlung der fiktiven Vollrente eine mögliche Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs sowie eine - auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden durchschnittlich erworbenen Entgeltpunkte ermittelte - anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vollendung des 60. Lebensjahrs zugrunde zu legen. Die Beklagte sei mit der von ihr früher praktizierten Berechnung der Altersrente bewusst und gewollt zugunsten der Arbeitnehmer von den Regelungen in den Richtlinien 68 und den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG abgewichen. Jedenfalls habe sie ein etwaiges Recht, die Berechnung der Altersrente zu korrigieren, verwirkt. Für den Zeitraum vom bis zum habe ihm die Beklagte daher monatlich 54,84 Euro nachzuzahlen.
13Der Kläger hat beantragt
14Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
15Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Antrag gestellt.
Gründe
16Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
17A. Über die Revision des Klägers ist, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verhandelt hat und damit nach § 333 ZPO als nicht erschienen anzusehen ist, durch streitiges Endurteil und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Denn die Revision des Klägers erweist sich auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet (vgl. etwa - zu A der Gründe; - zu I der Gründe mwN).
18B. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer 504,00 Euro übersteigenden monatlichen Altersrente.
19I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Die für eine Feststellungsklage erforderlichen Voraussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt.
201. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 259).
212. Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom bis zum bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente iHv. 558,84 Euro brutto bestreitet.
22II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach den Richtlinien 68 idF des Einigungsstellenspruchs vom (im Folgenden: Richtlinien 93) keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Altersrente von 504,00 Euro monatlich. Die Berechnung der Altersrente des vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich nach den Regelungen in Teil E Abs. 12 BV 93. Danach steht dem Kläger eine Altersrente iHv. 503,85 Euro monatlich zu. Da die Beklagte dem Kläger seit dem monatlich 504,00 Euro zahlt, hat er keine weitergehenden Ansprüche.
231. Der Kläger ist am vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom (BGBl. I S. 3610) eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben. Dem steht die Regelung in X Richtlinien 93 nicht entgegen. Dort ist zwar vorgesehen, dass vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen nach den Richtlinien 93 haben. Diese Bestimmung ist jedoch nach § 134 BGB nichtig, da von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
242. Der Kläger hat die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen, dh. vor der festen Altersgrenze von 65 Jahren, in Anspruch genommen. Die Richtlinien 93 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers (vgl. dazu bereits - Rn. 26). Zwar bestimmt VIII B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinien 93, dass die Höhe der Altersrente von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre abhängt. Danach beträgt die Altersrente nach Ablauf der Wartezeit 15 % des letzten Grundgehalts und steigt für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 %. Allein einer solchen „aufsteigenden Berechnung“ kann jedoch nicht entnommen werden, dass auch die vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf diese Weise berechnet werden soll. Vielmehr müsste sich aus den Richtlinien 93 ergeben, dass diese Berechnung auch für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll. Daran fehlt es. Die Bestimmung in X Richtlinien 93 zeigt vielmehr, dass die Richtlinien 93 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu geblieben sind (vgl. - aaO).
253. Die Berechnung der Altersrente des Klägers richtet sich jedoch nach den Regelungen in Teil E der BV 93. Teil E Abs. 12 BV 93 enthält für die vom Geltungsbereich der BV 93 erfassten Arbeitnehmer, die im Jahr ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten das 55. Lebensjahr vollendet hatten oder vollendeten und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sind, eine abschließende Regelung zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach den Richtlinien 93. Dies ergibt die Auslegung der BV 93 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa - Rn. 21). Da der im Dezember 1938 geborene Kläger unter den Geltungsbereich der BV 93 fiel und im Jahr seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten (1993) sein 55. Lebensjahr vollendete, bestimmt sich die Berechnung seiner nach Vollendung des 60. Lebensjahrs in Anspruch genommenen Altersrente nach Teil E Abs. 12 BV 93.
26a) Gemäß Teil E Abs. 12 BV 93 erfolgt die Berechnung der Anwartschaft für Tarifangestellte, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie idF von 1968 richtet, nach § 2 BetrAVG, wobei als rechnerische Obergrenze nicht das 65., sondern das 63. Lebensjahr gilt. Die Regelung enthält nach ihrer sprachlichen Fassung eine eigenständige, die gesetzliche Vorschrift in § 2 Abs. 1 BetrAVG modifizierende Bestimmung zur Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft der vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedenen Tarifangestellten. Danach ist die Anwartschaft den Vorgaben des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG entsprechend zeitratierlich und unter Berücksichtigung des Festschreibeeffektes zu berechnen. Maßgeblicher Bezugspunkt sowohl für die Berechnung der Höhe der fiktiven Vollrente als auch für ihre zeitratierliche Kürzung ist jedoch - anders als nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung vorgesehen - nicht die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. IV Nr. 2 Richtlinien 93), sondern die Vollendung des 63. Lebensjahrs.
27b) Teil E Abs. 12 BV 93 regelt auch die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
28aa) Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Die Systematik und der Regelungszusammenhang sprechen jedoch für ein solches Verständnis. Nach Teil E Abs. 2 und Abs. 3 BV 93 waren die Mitarbeiter der Beklagten, die im Jahr ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder vollendeten und damit unter die Bestimmungen über die „Frühpensionierung“ in Teil E der BV 93 fielen, verpflichtet, sich nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden und auch nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld der Arbeitsvermittlung weiterhin als arbeitslos zur Verfügung zu stehen sowie einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt zu stellen. Kamen die Mitarbeiter dieser Verpflichtung nach, erhielten sie nach Teil E Abs. 4 BV 93 bis zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie eine Sozialversicherungsrente beziehen konnten, eine Firmenleistung iHv. 95 % des Nettoentgelts. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Sozialversicherungsrente und damit nach § 6 BetrAVG auch eine Altersrente von der Beklagten beziehen konnten, war dabei in der Regel die Vollendung des 60. Lebensjahrs. Nach § 38 SGB VI in der bei Abschluss der BV 93 geltenden Fassung vom (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) bestand für vor dem geborene Arbeitnehmer (vgl. § 41 Abs. 1 SGB VI idF vom ) mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitnehmer innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitragszeiten hatten, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten verlängerte. Anrechnungszeiten waren gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI idF vom Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen. Da die im Rahmen der Produktionsstilllegung in den Jahren 1993 und 1994 „frühpensionierten“ Mitarbeiter der Beklagten typischerweise die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahrs nach § 38 SGB VI aF erfüllten und daher auch die betriebliche Altersrente vorgezogen (§ 6 BetrAVG) in Anspruch nehmen konnten, sollte Teil E Abs. 12 BV 93 auch und gerade die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente der „frühpensionierten“ Mitarbeiter regeln.
29bb) Die Bestimmung in Teil E Abs. 11 BV 93 bestätigt diese Auslegung. Nach Teil E Abs. 11 BV 93 wird bei gewerblichen Arbeitnehmern und Tarifangestellten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1974 richtet, die Firmenrente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet, wobei die Zeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Sozialversicherungsrente erlangt werden kann, als Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Da die Regelung nicht darauf abstellt, zu welchem Zeitpunkt die nach Teil E Abs. 11 BV 93 berechnete Rente in Anspruch genommen wird, erfasst sie auch die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Firmenrente der „frühpensionierten“ und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Anhaltspunkte dafür, dass für die Berechnung der Firmenrente nach Teil E Abs. 12 BV 93 etwas anderes gelten sollte, lassen sich der BV 93 nicht entnehmen.
30cc) Sinn und Zweck der Regelungen sprechen ebenfalls für dieses Verständnis von Teil E Abs. 12 BV 93. Durch die BV 93 sollten die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden, die den im Rahmen einer „Frühpensionierung“ ausgeschiedenen Arbeitnehmern durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstanden. Daher erhielten sie bis zu dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Rente eine Übergangsversorgung iHv. 95 % ihres Nettoentgelts. Die in Teil E Abs. 12 BV 93 bestimmte Modifikation von § 2 Abs. 1 BetrAVG sollte die mit dem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer vor dem Erreichen des 65. Lebensjahrs verbundenen Nachteile bei der betrieblichen Altersversorgung infolge der zeitanteiligen Berechnung der Anwartschaft abmildern. Zu diesem Zweck haben die Betriebsparteien eine eigenständige Regelung zur Berechnung der von den „frühpensionierten“ Arbeitnehmern typischerweise vorgezogen in Anspruch genommenen betrieblichen Altersrente getroffen.
31c) Danach ist die monatliche Altersrente des Klägers bei Rentenbeginn am wie folgt zu berechnen:
32aa) In einem ersten Schritt ist nach Teil E Abs. 12 BV 93 iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung der Richtlinien 93 die fiktive Vollrente des Klägers zu errechnen, die er bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs am erreicht hätte. Diese beläuft sich auf 1.233,84 DM.
33(1) Die mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit des Klägers beträgt 40 Jahre. Der zum bei der Beklagten eingestellte Kläger konnte bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs am eine Beschäftigungszeit von insgesamt 39 Jahren, sieben Monaten und 23 Tagen erreichen. Nach III Satz 3 Richtlinien 93 sind angefangene Dienstjahre als volle Dienstjahre zu berücksichtigen, wenn sie sechs Monate übersteigen. Daher ergibt sich eine mögliche anrechnungsfähige Dienstzeit von 40 Jahren.
34(2) Die nach einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von 40 Jahren erreichbare Altersrente beträgt nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 93 45 % (15 % für die ersten zehn Jahre, je 1 % für jedes weitere Jahr) des letzten Grundgehalts iHv. 6.189,00 DM und damit 2.785,05 DM.
35(3) Die Gesamtversorgungsobergrenze nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 93 beträgt 68 % (59 % nach 25 Jahren, 0,6 % für jedes weitere Jahr) des letzten Grundgehalts und damit 4.208,52 DM.
36(4) Auf die maximale Gesamtversorgung von 4.208,52 DM ist die fiktiv auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.974,68 DM anzurechnen. Dies ergibt einen Betrag von 1.233,84 DM.
37(a) Die nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 93 im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich auf 2.974,68 DM.
38(aa) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Gesamtversorgung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen (vgl. ausführlich - Rn. 28, BAGE 117, 268; - 3 AZR 289/10 - Rn. 30). Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Ermittlung einer fiktiven, im Fall der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen kann dies sachgerecht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird ( - aaO). Da nach Teil E Abs. 12 BV 93 als rechnerische Obergrenze das 63. Lebensjahr gilt, hat - anders als sonst im Rahmen von § 2 Abs. 1 BetrAVG - die Hochrechnung vorliegend allerdings nicht auf den Zeitpunkt der in den Richtlinien 93 vorgesehenen festen Altersgrenze von 65 Jahren (vgl. IV Nr. 2 Richtlinien 93), sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen.
39(bb) Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs ist auf der Grundlage des letzten Einkommens vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorzunehmen und nicht nach den Durchschnittswerten aus der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. bereits - Rn. 46). Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Soweit ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen Teil der Berechnungsgrundlage ist, muss daher auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ( - Rn. 36 f., BAGE 117, 268).
40(cc) Für die Berechnung der fiktiven, bei Vollendung des 63. Lebensjahrs erreichbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind zunächst die bis zum erworbenen Entgeltpunkte anzusetzen. Dies sind ausweislich der Berechnung der Beklagten 54,5514 Entgeltpunkte. Für die Zeit vom bis zum , dem Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs (95,8 Monate) kommen 12,3103 Entgeltpunkte hinzu. Nach § 63 Abs. 2 SGB VI ist das in dem Kalenderjahr versicherte Arbeitsentgelt in Entgeltpunkte umzurechnen. Dafür ist das monatliche Grundgehalt des Klägers iHv. 6.189,00 DM durch das in § 1 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1995 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1995) vom (BGBl. I S. 3806) für das Jahr 1993 festgesetzte Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung iHv. 48.178,00 DM zu teilen, weil versichertes Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts einen vollen Entgeltpunkt ergibt. Daraus errechnet sich ein monatlicher Wert von 0,1285 Entgeltpunkten. Dieser Wert ist mit den bis zum Erreichen der festen Altersgrenze fehlenden 95,8 Monaten zu multiplizieren. Dies ergibt 12,3103 erreichbare Entgeltpunkte. Insgesamt sind daher 66,8617 Entgeltpunkte zu veranschlagen. Diese Entgeltpunkte sind mit dem im Jahr 1993 festgelegten Wert eines Entgeltpunkts iHv. 44,49 DM zu multiplizieren. Daraus errechnet sich eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.974,68 DM.
41(b) Die fiktiv auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.974,68 DM ist auf die maximale Gesamtversorgung von 4.208,52 DM anzurechnen. Dies ergibt einen Betrag von 1.233,84 DM.
42(5) Die Rente unterschreitet den Mindestrentenbetrag nach VIII B Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 93 von 40 % der nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 93 ermittelten Altersrente von 2.785,05 DM, mithin den Betrag iHv. 1.114,02 DM nicht (40 vH von 2.785,05 DM).
43bb) Die fiktive Vollrente des Klägers iHv. 1.233,84 DM ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers zu der bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der Kläger hat vom bis zum eine tatsächliche Betriebszugehörigkeit von 31,6639 Dienstjahren erreicht. Seine mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs am beläuft sich auf 39,6452 Dienstjahre. Danach errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf eine monatliche Altersrente iHv. 985,45 DM. Dieser Betrag entspricht 503,85 Euro.
444. Ein Anspruch des Klägers auf eine Altersrente von mehr als 504,00 Euro monatlich ergibt sich nicht aus den Mitteilungen der Beklagten über die Höhe der Altersrente vom und vom sowie den diesen Mitteilungen beigefügten Unterlagen. Hierbei handelt es sich nicht um Willenserklärungen, sondern lediglich um informatorische, rein deklaratorische Mitteilungen über die Rentenhöhe und die jeweils zugrunde liegende Berechnung. Der Kläger konnte aufgrund dieser Schreiben nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte unabhängig von der materiellen Rechtslage entsprechend dem Inhalt der Schreiben binden wollte (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall - Rn. 57 mwN).
455. Der Kläger hat auch nicht aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Beklagte hat sich nicht im Wege betrieblicher Übung dazu verpflichtet, die Berechnung der nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach den Richtlinien 93 abweichend von den Bestimmungen in Teil E Abs. 12 BV 93 vorzunehmen.
46a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.
47Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( - Rn. 60 mwN). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann ( - aaO). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst.
48Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften ( - Rn. 61 mwN).
49Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht ( - Rn. 62; - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29). Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war ( - aaO). Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ( - aaO). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. - aaO; - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69).
50b) Danach ist vorliegend keine betriebliche Übung dahin entstanden, die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente für nach Teil E der BV 93 „frühpensionierte“ Mitarbeiter abweichend von den Bestimmungen in Teil E Abs. 12 BV 93 vorzunehmen. Die Arbeitnehmer konnten aus dem Verhalten der Beklagten nicht schließen, dass die Beklagte bewusst von den Regelungen in Teil E Abs. 12 BV 93 abgewichen ist.
51Die Beklagte hat zwar die Berechnung der Altersrenten derjenigen Arbeitnehmer, die die Altersrente vorgezogen in Anspruch genommen haben und nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu waren, dergestalt vorgenommen, dass sie die zeitanteilig zu kürzende fiktive Vollrente lediglich auf der Basis einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente berechnet und die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis von Durchschnittswerten der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte aus der Zeit vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente hochgerechnet hat. Diese Berechnungsweise konnte aus Sicht der Betroffenen jedoch nicht als bewusste Abweichung der Beklagten von den Bestimmungen in Teil E Abs. 12 BV 93 verstanden werden. Vielmehr mussten die Arbeitnehmer und die Versorgungsempfänger davon ausgehen, dass die Beklagte lediglich die aus den Versorgungszusagen resultierenden Verpflichtungen erfüllen wollte. Gegenüber Begünstigten, die - wie der Kläger - im Rahmen einer „Frühpensionierung“ nach Teil E der BV 93 mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren und die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorzeitig in Anspruch genommen haben, wollte sie erkennbar den sich aus I Nr. 2, IV Nr. 2 Satz 2 und 3 Richtlinien 93 und Teil E Abs. 12 BV 93 ergebenden Verpflichtungen nachkommen. Allein die langjährige Zahlung einer höheren als der nach der Versorgungszusage geschuldeten Betriebsrente vermag keine betriebliche Übung zu begründen. Erforderlich wäre dazu vielmehr, dass die Beklagte aus Sicht der Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte. Daran fehlt es jedoch.
52aa) Aus dem Schreiben der Beklagten vom kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte dem Kläger mit diesem Schreiben bestätigt, dass sich auch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes seine Altersversorgung nach den Richtlinien vom richtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der künftigen Berechnung der Altersrente bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte, ergeben sich hieraus nicht. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass das Schreiben Angaben zur Berechnung der Altersrente enthält.
53bb) Auch das Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat vom liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte eine für die Arbeitnehmer günstigere als die geschuldete Berechnung der Altersrente vornehmen wollte. In dem Schreiben hat die Beklagte dem Betriebsrat lediglich erläutert, wie sie die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung und unter Berücksichtigung einer nach Maßgabe des Angestelltenversicherungsgesetzes zu ermittelnden fiktiven Sozialversicherungsrente berechnete. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Berechnung nach den Versorgungszusagen und der gesetzlichen Regelung in anderer Weise vorzunehmen wäre.
54cc) Aus dem Aushang vom konnten die später mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer ebenfalls nicht schließen, dass die Beklagte bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente bewusst zu ihren Gunsten von den Bestimmungen in der BV 93 abweichen und von der Ermittlung der fiktiven Vollrente bezogen auf das 63. Lebensjahr unter Anrechnung der auf diesen Zeitpunkt fiktiv hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung absehen wollte. Der Aushang betrifft ausdrücklich nur den Verzicht auf versicherungsmathematische Abschläge bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente. Aus der Begünstigung der Betriebsrentner insoweit konnte nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte die Betriebsrentner auch in anderen Punkten begünstigen wollte.
55dd) Unerheblich ist auch, dass sich die Beklagte darauf berufen hat, ihre Berechnungsweise habe im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats gestanden, die dieser durch die Urteile vom (- 3 AZR 164/00 -) und vom (- 3 AZR 374/05 - BAGE 117, 268) geändert habe. Eine Änderung der Rechtsprechung mit dem von der Beklagten dargestellten Inhalt hat nicht stattgefunden (vgl. hierzu ausführlich - Rn. 67 ff.). Die Praxis der Beklagten bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers entsprach nicht der früheren Rechtsprechung des Senats vor den Urteilen vom (- 3 AZR 164/00 -) und vom (- 3 AZR 374/05 - aaO). Dementsprechend hatte die Beklagte zwar bei der Berechnung der Altersrenten Vergünstigungen gewährt, zu denen sie rechtlich weder nach der früheren Rechtsprechung des Senats noch nach den Regelungen in Teil E Abs. 12 BV 93 verpflichtet war. Daraus allein ist jedoch keine betriebliche Übung entstanden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens der Beklagten hätten annehmen dürfen, dass die Beklagte bewusst nicht nur die nach den Richtlinien 93 iVm. den Regelungen in Teil E der BV 93 geschuldete, sondern eine davon abweichende, für die Arbeitnehmer günstigere Berechnung der Altersrenten vornehmen wollte. Anhaltspunkte dafür sind weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. Die von der Beklagten erstellte Berechnung der Altersrente des Klägers vom trägt die Überschrift „Altersversorgungsrichtlinie in der Fassung von 1968 (modifiziert durch den Spruch der Einigungsstelle vom )“. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Beklagte die nach der Versorgungszusage geschuldete Altersrente berechnen wollte.
566. Die Änderung der Berechnungsweise durch die Beklagte im Jahr 2009 stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Betriebsrentenansprüche des Klägers dar. Die Beklagte hat nicht die dem Kläger nach der Versorgungszusage zustehende Betriebsrente reduziert, sondern lediglich die erfolgte fehlerhafte Berechnung, die sich zugunsten des Klägers ausgewirkt hatte, korrigiert.
577. Die Beklagte hat weder ihr Recht verwirkt, die Altersrente des Klägers nach den Richtlinien 93 und Teil E Abs. 12 BV 93 zutreffend zu berechnen, noch verhält sie sich insoweit widersprüchlich.
58a) Die Beklagte hat ihr Recht zur Korrektur der fehlerhaften Berechnung der Altersrente des Klägers nicht nach § 242 BGB verwirkt.
59aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz ( - Rn. 32; - 7 AZR 269/07 - Rn. 37). Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden ( - Rn. 34).
60bb) Das Landesarbeitsgericht hat das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment zu Recht verneint. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Kläger darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde weder eine zeitanteilige Berechnung seiner fiktiven Altersrente entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der nach der BV 93 maßgeblichen möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr, noch eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf diesen Zeitpunkt vornehmen. Der Umstand, dass der Kläger seit dem und damit zum Zeitpunkt der Korrekturberechnung der Altersrente seit bereits mehr als zehn Jahren eine Altersrente bezieht, gebietet entgegen der Ansicht der Revision keine abweichende Bewertung. Zwar steht die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem für die Verwirkung ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment (vgl. etwa - Rn. 44, BAGE 121, 289). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf das Vorliegen eines Umstandsmoments vollständig verzichtet werden könnte. Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten insoweit keine abweichenden Anforderungen.
61b) Die Korrektur der Berechnung der Altersrente stellt auch keinen Verstoß gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. „venire contra factum proprium“) dar. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern. Widersprüchliches Verhalten ist dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 242 Rn. 55 mwN). Beides ist nicht der Fall.
62C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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MAAAE-77626