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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 197/14

Gesetze: FGO § 72 Abs. 2 S. 3, AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 21

Nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme - gesonderte Feststellung - Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

1. In Steuersachen kann grundsätzlich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht werden, insbesondere in Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist

2. Eine gesonderte Feststellung ist gem. § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen.

Fundstelle(n):
KAAAE-77605

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