Nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit
einer Klagerücknahme - gesonderte Feststellung - Zurechnung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. In Steuersachen kann grundsätzlich
die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht werden, insbesondere
in Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger
Weise etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste
Irreführung zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden
ist
2. Eine gesonderte Feststellung
ist gem. § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen,
wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen
im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen
beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen
sind.
3. Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der die rechtliche
oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter
anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen.
Fundstelle(n): KAAAE-77605
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