Mitunternehmerrisiko bei garantiertem Gewinnanteil
inländische Besteuerung gewinnunabhängiger „Guaranteed Payments” an deutsche Partner einer als LLP organisierten Anwaltssozietät
mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA
Leitsatz
1. Ein Gesellschafter trägt Mitunternehmerrisiko auch dann, wenn zwar der ihm zuzuweisende Gewinn in Form einer garantierten
Zahlung festgelegt, die Zuweisung dieser Zahlung aber wirtschaftlich am Erfolg der Gesellschaft ausgerichtet ist.
2. In welchem Umfang die Einkünfte der Gesellschafter einer als Limited Liability Partnership (LLP) organisierten Anwaltssozietät
mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA aus ihrer Beteiligung an der LLPdem deutschen Besteuerungszugriff unterliegen, beurteilt
sich sowohl für anteismäßig zugewiesene Gewinne als auch für festgelegte Gewinnanteile (sog. „Guarateed Payments”) nach Maßgabe
des Art. 14 DBA-USA 1989.
3. Die sowohl von Deutschland als auch den USA praktizierte und so verstandene Auslegung der Klausel in Art. 14 Abs. 1 DBA
USA 1989 „… dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen
sind, die der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht …” im Sinne
einer Berücksichtigung des im anderen Staat erwirtschafteten Gewinns in der festen Einrichtung als „Betriebsstättengewinn”
ist möglich und auch zutreffend.
4. Ein von Seiten der FinVerw. vorgetragenes anderes Verständnis der BRD für die Auslegung des Art 14 Abs. 1 DBA-USA 1989
i. S. d. – zusätzlichen – Erfordernisses der tatsächlichen Betätigung eines an selbstständigen Einkünften beteiligten Mitunternehmers
war weder festzustellen, noch ließe sich ein derartiges Erfordernis aus der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 DBA-USA 1989 herleiten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 896 Nr. 14 TAAAE-77599
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