Aufteilung der Vorsteuer aus der Rechnung über die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn auch der nicht unternehmerische
Bereich betroffen ist
sachgerechter Aufteilungsmaßstab anhand einer Gesamtbetrachtung
Leitsatz
1. Die Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung ist aufzuteilen, wenn von der Insolvenz sowohl der unternehmerische Bereich
als auch der nicht unternehmerische Bereich betroffen waren. Das ist auch dann der Fall, wenn die Gemeinschuldnerin zwar kein
privates Vermögen hatte und auch die Schulden den unternehmerischen Bereich betrafen, jedoch die Zahlungen auf die Einkommensteuerschulden
erfolgreich angefochten wurden. Die Einkommensteuerschulden sind, auch wenn die Einkünfte daraus gewerblich waren und mit
Mitteln aus dem Unternehmen beglichen wurden, private Schulden und nicht solche des Unternehmens.
2. Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Anteil der Insolvenzverwaltungvergütung kann nicht anhand der Einnahmen ermittelt
werden. Der nicht unternehmerische Anteil der Insolvenzverwaltertätigkeit ermittelt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Insolvenzverfahrens,
d. h. es sind sowohl die Insolvenzforderungen als auch die Insolvenzmasse demnach die gesamten einzelnen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters
zu betrachten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 169 Nr. 2 UStB 2015 S. 5 Nr. 1 ZAAAE-77597
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