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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 243/14

Gesetze: BGB § 133; BGB § 262; BGB § 2154; BGB § 2174; BGB § 2205

Leitsatz

Leitsatz:

BGB §§ 262

BGB §§ 2154

BGB §§ 2174

BGB §§ 2205

1. Zur Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers im Fall eines Wahlvermächtnisses.

2. Vor einer Anwendung des § 262 BGB, nach dem das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht und der auch für Wahlvermächtnisse gilt, ist die maßgebliche testamentarische Klausel auszulegen.

Fundstelle(n):
IAAAE-77302

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