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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 243/14

Gesetze: BGB § 133; BGB § 262; BGB § 2154; BGB § 2174; BGB § 2205

Leitsatz

Leitsatz:

BGB §§ 262

BGB §§ 2154

BGB §§ 2174

BGB §§ 2205

1. Zur Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers im Fall eines Wahlvermächtnisses.

2. Vor einer Anwendung des § 262 BGB, nach dem das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht und der auch für Wahlvermächtnisse gilt, ist die maßgebliche testamentarische Klausel auszulegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-77302

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