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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 206/13

Gesetze: BGB § 133; BGB § 883; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 29; GBV § 10 Abs. 1 und 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Hat sich der Übergeber eines Grundstücks das übertragbare und vererbliche Recht auf Rückauflassung einer Teilfläche vorbehalten und durch Vormerkung sichern lassen, andererseits die Löschung der Vormerkung für den Fall bewilligt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Übergebers die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird, so ist diese Bedingung nicht unwirksam. Das Grundbuchamt kann selbst prüfen, ob innerhalb der Frist eine formgültige Rückauflassung erklärt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn zunächst strittig ist, ob die Rückauflassung von einer berechtigten Person erklärt wurde.

2. Ändern die Parteien den vorgemerkten Anspruch dergestalt ab, dass die vorbehaltene Fläche "verschoben" wird, jedoch eine Teilfläche von der ursprünglichen Vormerkung weiter umfasst ist, kann nicht nur die Reduzierung der Fläche, sondern gleichzeitig auch die bewilligte Extension in der Veränderungsspalte des Grundbuchs vermerkt werden. Der Rang der neu hinzugekommenen Fläche ergibt sich dann aus dem Vermerk in der Veränderungsspalte und der dort in Bezug genommenen Bewilligung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW-RR 2014 S. 976 Nr. 16
VAAAE-77299

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