Die Klägerin begehrt die erneute Auszahlung einer Rentennachzahlung in Höhe von 9.385,88 EUR auf ein Anderkonto ihrer Bevollmächtigten. Die am 00.00.1926 geborene Klägerin ist Verfolgte des Nationalsozialismus i.S.d. § 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG). Am 02.12.2002 beantragte sie gegenüber der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten von Mai 1940 bis September 1942. Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 10.12.2004 ab. Dem hiergegen durch ihre Kläger-Bevollmächtigte am 15.12.2004 eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2006 ab und gewährte der Klägerin ab dem 01.07.1997 eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 01.04.1941 bis 31.10.1941 und Ersatzzeiten vom 22.03.1940 bis 17.04.1945. Mit Erklärung vom 13.03.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die laufende Rentenzahlung auf ein von ihr in Israel geführtes Konto und die Rentennachzahlung auf das Konto der Bevollmächtigten überwiesen werden solle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2006 legte die Klägerin am 08.04.2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2006 ein. Sie vertrat die Ansicht, dass weitere Verfolgungszeiten anzuerkennen seien. Insbesondere sei eine pauschale Ersatzzeit bis zum 31.12.1946 gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) anzuerkennen, da sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Mit Rentenbescheid vom 30.11.2006 half die Beklagte dem Widerspruch vom 08.04.2006 ab und stellte die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 01.07.1997 neu fest. Sie berücksichtigte dabei eine weitere Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 18.04.1945 bis 30.06.1945. Eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den 30.06.1945 hinaus komme nicht in Betracht. Auch sei eine Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 20 WGSVG nicht möglich, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Auswanderung aus dem Vertreibungsgebiet nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Der aus der Neuberechnung der Rente resultierende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 526,23 EUR wurde an die Kläger-Bevollmächtigte überwiesen. Die Kläger-Bevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom 15.01.2007 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2006 für erledigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 30.11.2006 bezüglich der Ablehnung der pauschalen Ersatzzeit nach § 20 WGSVG. Mit Bescheid vom 02.04.2008 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf Urteile des Landgerichts Trier vom 16.12.1975 (Az.: 8 O (WG) 83/5) und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 09.05.1978 (Az.: 11 U (WG) 346/76) als unbegründet ab. Den hiergegen am 06.05.2008 eingelegten Widerspruch begründete die Kläger-Bevollmächtigte nicht. Ausweislich der am 22.01.2009 zur Akte gereichten Vollmacht vom 30.12.2008 erteilte die Klägerin der Kläger-Bevollmächtigten Geldempfangsvollmacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 02.04.2008 als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2009 am 16.07.2009 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage (Az.: S 11 R 196/09). Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 23.10.2009 die streitgegenständlichen Ersatzzeiten vom 01.07.1945 bis 31.12.1946 an. Der Rechtstreit wurde mit Annahme des Anerkenntnisses am 12.11.2009 erledigt. Auf einem Vordruck der Beklagten ("Angabe des Zahlungsweges für die Überweisung der Rente") erklärte die Klägerin ohne Datumsangabe: "Im Falle einer Rentenzahlung soll die laufende Rentenzahlung an mich erfolgen. ( ). Die Rentennachzahlung soll auf das Konto meines/meiner Bevollmächtigten überwiesen werden." "Ich erkläre, dass der Anspruch erfüllt ist, wenn die Leistung im Falle einer Zuerkennung in der vorstehend von mir gewünschten Form angewiesen wird." Die Kläger-Bevollmächtigte erklärte im selben Vordruck unter Angabe ihrer IBAN und BIC mit Datum vom 17.12.2009: "Die vom Rentenberechtigten gewünschte Überweisung soll erfolgen auf mein/unser Konto: C Volksbank eG Beratungszentrum C Straße C Str. 00, C Dieses Konto lautet auf folgende/n Namen: RA'in T S, L. 10, C". Mit Bescheid vom 28.01.2011 stellte die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 23.10.2009 die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 01.07.1997 in Höhe von monatlich 200,68 EUR neu fest. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 28.02.2011 wurde ein Nachzahlbetrag in Höhe von 9.385,88 EUR festgestellt. Die Beklagte führte auf Seite 1 des Bescheides vom 28.01.2011 aus: "Die monatliche Zahlung und die Nachzahlung werden auf das angegebene Konto überwiesen." Auf Seite 3 des vorgenannten Bescheides ergänzte sie: "Die Rentennachzahlung wird unmittelbar an Sie auf das Konto überwiesen, auf das auch die monatliche Rente gezahlt wird." Entsprechend dieser Mitteilung überwies die Beklagte den laufenden Rentenbetrag und die Rentennachzahlung auf das Konto der Klägerin bei der Leumi Bank in Tel Aviv/Israel. Mit anwaltlichem Schreiben legte die Klägerin am 03.02.2011 hiergegen "Widerspruch" ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die in der Zahlungserklärung getroffene Anweisung der Klägerin, die Rentennachzahlung auf das angegebene Rechtsanwaltsanderkonto zu überweisen, nicht berücksichtigt worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Rentennachzahlung nicht schuldbefreiend geleistet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich bei der Auszahlung der Rente um schlichtes Verwaltungshandeln handele und nicht um einen Verwaltungsakt. Zudem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Hiergegen hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz am 27.07.2011 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 45 R 2139/11) Klage erhoben. Sie hat auf einen Aufsatz von Dr. Oliver König ("Geldempfangsvollmacht deutscher und israelischer Rechtsanwälte für "Ghettorenten"!, in: BRAK-Mitt. 5/2011, 222) Bezug genommen und die Ansicht vertreten, dass die Rentennachzahlung nicht schuldbefreiend geleistet worden sei. Die Beklagte habe mit ihrer Direktüberweisung an die Klägerin deren Willen missachtet. Die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, den ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag treuhänderisch auf das Anderkonto der Kläger-Bevollmächtigten zu überweisen. Dieser Überweisungsweg werde im Zahlungserklärungsvordruck vom 17.12.2009 ausdrücklich vorgesehen. Die Beklagte gehe mithin selbst davon aus, dass eine schuldbefreiende Zahlung nur dann vorliegen könne, wenn die Art der vorgeschriebenen Zahlung auch tatsächlich ausgeführt werde. Die geübte Zahlungspraxis der Beklagten verletzte die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 3 GG und Art. 14 GG. Insbesondere handele sie in Widerspruch zur Verwaltungspraxis aller anderen Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung, die sich mit ZRBG-Verfahren beschäftigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 hat die Kläger-Bevollmächtigte ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte den Unterschied zwischen einer Geldempfangsvollmacht und einer verbindlichen Zahlungserklärung verkenne. Nur wenn die geschuldete Leistung und der damit verbundene Leistungserfolg erreicht werde, könne Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eintreten. Der Inhalt der Leistung ergebe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis werde in Bezug auf die Rentennachzahlung durch die Anweisung in der Zahlungserklärung vom 17.12.2009 bestimmt. Wenn darin vorgesehen sei, dass die Rentennachzahlung auf ein Treuhandkonto der Bevollmächtigten überwiesen werden solle, so sei mit der direkten Zahlung des Betrages an die Klägerin der bezweckte Leistungserfolg nicht eingetreten, so dass auch nicht schuldbefreiend geleistet worden sei. Mit gerichtlicher Verfügung vom 07.02.2012 und vom 08.03.2012 hat das Sozialgericht die Kläger-Bevollmächtigte zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert, aus der sich unzweifelhaft ergebe, dass die Kläger-Bevollmächtigte für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt worden sei. Es bestünden begründete Zweifel, dass eine Prozessvollmacht für das vorliegende Verfahren erteilt worden sei. Diese resultierten daraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht ersichtlich sei. Wenn die Klägerin daran interessiert sei, dass das Geld auf das Konto der Kläger-Bevollmächtigten fließe, bräuchte sie es nur zu überweisen. Die Kläger-Bevollmächtigte hat mit Schreiben vom 15.02.2012 und vom 21.03.2012 erwidert, dass die Prozessvollmacht vom 26.09.2011 nicht zu beanstanden sei. Sie hat auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 02.12.2003 (Az.: L 2 RJ 949/03) sowie Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.04.1992, Az.: IV R 42/90; Urteil vom 29.07.1997, Az.: IX R 20/96 und Urteil vom 18.12.1996, Az.: III R 82/90) Bezug genommen und die Ansicht vertreten, dass die nachträgliche Überweisung der Nachzahlung durch die Klägerin auf das Anderkonto der Kläger-Bevollmächtigten "realitätsfremd" sei. Es sei bekannt, dass nicht unerhebliche Überweisungskosten anfielen und "durch eine Devisenbewirtschaftung in Israel ein besonderes Verfahren zur Überweisung in Gang gesetzt werden müsste". Zugleich hat die Kläger-Bevollmächtigte in Bezug auf die Vorsitzende der 45. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf die Besorgnis der Befangenheit erklärt. Dieses Gesuch wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2012 (Az.: S 33 SF 71/12 AB) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine schuldbefreiende Zahlung nur dann bestritten werden könne, wenn die überwiesene Rentennachzahlung nicht in den Verfügungsbereich der Klägerin gelangt sei. Hierfür sei indes nichts ersichtlich. Unter Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 25.05.1972 (Az.: 5 RKn 61/68) berechtige die Zahlungserklärung den Bevollmächtigten lediglich zur Entgegennahme der Zahlung, zwinge den Schuldner aber nicht, auch an den Bevollmächtigten zu zahlen. Insbesondere bewirke die Geldempfangsvollmacht nicht, dass die Klägerin nicht mehr zum Empfang der Rentennachzahlung befugt sei. Mit Urteil vom 13.05.2013 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestünden, da die Möglichkeit eines Anspruchs auf (erneute) Anweisung der Rentennachzahlung auf das Anderkonto der Prozessbevollmächtigten offensichtlich nicht bestehe. Insoweit müsse sich die Klägerin ein gemäß § 242 BGB treuwidriges Verhalten vorwerfen lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Gläubiger eine möglicherweise gemäß § 362 BGB nicht schuldbefreiende Überweisung auf ein "falsches" Konto akzeptiere, wenn er sie unwidersprochen annimmt und nicht umgehend zurücküberweist; denn darin liege eine konkludente Genehmigung dieses Zahlungsweges (so Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, Urteil vom 02.11.1995, Az.: 4 U 49/95, OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.1987, Az.: 5 W 157/87, Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2012, Az.: S 27 R 2798/10). Die konkludente Genehmigung erfolge in entsprechender Anwendung der §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB. In diesem Fall würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn trotz eingetretenen Zwecks der Überweisung eine erneute Überweisung auf das "richtige" Konto verlangt werde (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 08.10.1991, Az.: XI ZR 207/90). Dies treffe auch hier zu. Die Klägerin habe die Nachzahlung auf ihr Konto in Israel unwidersprochen angenommen und diese nicht umgehend zurück an die Beklagte überwiesen. Damit sei der Zweck der Überweisung eingetreten und im Übrigen nichts dafür ersichtlich und auch nichts substantiiert vorgetragen, dass es zu - der Klägerin nicht vorwerfbaren - Auszahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Schließlich sei die Rentennachzahlung auf dasjenige Konto überwiesen worden, auf das auch die laufende Rente gezahlt wird. Darüber hinaus sei es der Klägerin - selbst bei Annahme einer Klagebefugnis - im vorliegenden Fall nicht gestattet, ihren Anspruch auf dem Rechtsweg durchzusetzen, da es der Klägerin insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle immer dann, wenn der Antragsteller sein Begehren auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen könne, wenn also gerichtlicher Rechtsschutz nicht erforderlich sei. Die Gerichte hätten die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig sei. Soweit eine Möglichkeit bestehe, das Recht außerprozessual durchzusetzen, bestehe kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen bestehe der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.1970, Az.: X ZB 2/70). Jede Rechtsverfolgung setze ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Rechtsschutzinteresse voraus, auch wenn das im Sozialgerichtsgesetz (SGG) und in anderen Verfahrensgesetzen nur vereinzelt zum Ausdruck gebracht worden sei. Das Rechtsschutzinteresse sei zu unterscheiden von der Klagebefugnis. Während es bei der Klagebefugnis ausschließlich auf die generelle Möglichkeit einer Verletzung der Rechte der Klägerin ankomme, sei beim Rechtsschutzinteresse auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls die Klageerhebung nicht erforderlich sei, weil die Klägerin ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne, oder die Klage aus anderen Gründen unnütz sei (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, Vorbemerkung vor § 51, Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Klägerin hätte vorliegend eine einfachere Möglichkeit gehabt, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen, als das erkennende Gericht in Anspruch zu nehmen. Falls der Klägerin tatsächlich etwas daran gelegen haben sollte, dass die Rentennachzahlung auf das Konto ihrer Prozessbevollmächtigten überwiesen werde, hätte es nahe gelegen, diese Überweisung in eigener Person durchzuführen. Da die Klägerin - was unwidersprochen sei - auch nach Anweisung der Rentennachzahlung durch die Beklagte weiterhin hinsichtlich ihres Konto verfügungsbefugt gewesen sei, sei die Überweisung des Rentennachzahlungsbetrages an ihre Prozessbevollmächtigten der einfachere und effektivere Weg gewesen. Ein Bemühen der Justiz sei in diesem Fall unzweckmäßig. Am 04.06.2013 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben gegen das am 27.05.2013 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertritt ergänzend die Ansicht, dass der Zweck der Zahlung allein durch die Klägerin bestimmt werde. Wenn sie in der Zahlungserklärung vom 17.12.2009 ausdrücklich darauf verweise, dass der Anspruch nur dann erfüllt sei, wenn die Leistung in der vorstehenden Form angewiesen werde, könne keine Erfüllung eintreten, wenn die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkomme. Auch habe die Klägerin keineswegs die Zahlung unwidersprochen hingenommen, sondern fristgerecht gegen den Bescheid vom 28.01.2011 Widerspruch eingelegt. In Bezug auf den Hilfsantrag bestehe ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die Klägerin beabsichtige die Geltendmachung weiterer "Ghetto-Beitragszeiten" gegenüber der Beklagten. Bei deren Berücksichtigung würde eine neue Rentennachzahlung anfallen. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte erneut eine Überweisung der Nachzahlung unmittelbar an die Klägerin veranlassen werde. Die im Termin der mündlichen Verhandlung trotz Ladung am 21.05.2014 nicht erschienene und vertretene Klägerin beantragt entsprechend den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten in dem am selben Tag zuvor verhandelten Verfahren L 14 R 786/12, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2013 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2011 zu verurteilen, die für die Klägerin errechnete Nachzahlung vom 01.01.2004 bis 28.02.2011 in Höhe von 9.385,88 EUR auf das Rechtsanwaltsanderkonto Nummer 000 bei der C Volksbank, BLZ 000, treuhänderisch zu überweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Zahlung des oben genannten Betrages durch die Beklagte an die Klägerin direkt rechtswidrig war. Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall der Verurteilung, den genannten Betrag an die Beklagte zurückzuzahlen. Sie vertritt in Bezug auf den Hauptantrag die Ansicht, dass der Zahlungserfolg durch Überweisung auf das Konto der Klägerin eingetreten und akzeptiert worden sei. Daran ändere auch der eingelegte Widerspruch nichts, denn die Klägerin habe keine Rücküberweisung der Zahlung an die Beklagte vorgenommen, sondern lediglich durch die Kläger-Bevollmächtigte geltend gemacht, es sei keine schuldbefreiende Wirkung eingetreten. Der Hilfsantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.