BGH Urteil v. - 4 StR 222/14

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 28 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Mit ihren ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmitteln beanstandet die Beschwerdeführerin die Strafzumessung, insbesondere die Annahme jeweils minder schwerer Fälle der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei nach § 260a Abs. 2 StGB, sowie die Strafaussetzungen zur Bewährung.

2Die Revisionen, die ausweislich der Ausführungen in der Begründungsschrift der Staatsanwaltschaft über die ausdrückliche Beschränkungserklärung hinaus (vgl. ) wirksam auf die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils beschränkt sind, haben vollen Erfolg.

3Die Strafaussprüche begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

41. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die Strafzumessungsentscheidung des Tatrichters kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur , BGHSt 34, 345, 349).

52. Von diesem revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ausgehend können die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, weil die von der Strafkammer sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen jeweils zu Gunsten sämtlicher Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die Angeklagten hätten die Taten aus Geldnot begangen, von den Urteilsausführungen nicht getragen wird. Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten ein Geschäft zum An- und Verkauf von Goldund Silberschmuck mit Filialen in D. und R. . Während die Filiale in R. nach den abgeurteilten Taten wegen Verlusten geschlossen wurde, wird das Geschäft in D. von den Angeklagten G. und V. B. fortgeführt, die aus ihrer Geschäftstätigkeit jeweils legale Einkommen von monatlich 1.000 € bis 1.400 € erzielen. Zu der finanziellen Situation der Angeklagten zur Tatzeit hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Angeklagten mit dem legalen An- und Verkauf von Schmuck "nur wenig verdienten". Damit ist indes eine wirtschaftliche Notlage, der im Rahmen der Strafzumessung - je nach Sachlage - strafmildernde Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 7; vom - 2 StR 311/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 8; vom - 3 StR 157/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 14; vgl. Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 193), nicht im Ansatz dargetan.

6Die Bemessung der gegen die Angeklagten zu verhängenden Einzelund Gesamtstrafen bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter sowohl im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 260a Abs. 2 StGB als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die Werte des jeweils gehehlten Schmuckes Bedacht zu nehmen haben. Hierzu können - soweit erforderlich - ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen getroffen werden.

Fundstelle(n):
IAAAE-77101