BGH Urteil v. - IX ZR 301/12

Haftung des Konkurs-/Insolvenzverwalters: Beginn der Verjährungsfrist mit Kenntniserlangung des Sonderverwalters von anspruchsbegründenden Umständen

Leitsatz

Ist ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter Sonderverwalter zunächst nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtierenden Verwalter beauftragt, beginnt die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Sonderverwalter Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt (Ergänzung zu BGH, , IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25).

Gesetze: § 82 KO, § 60 InsO, § 62 InsO, § 92 InsO, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, Art 229 § 12 Abs 1 Nr 4 BGBEG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 10 U 105/11vorgehend LG Hanau Az: 1 O 1349/10

Tatbestand

1Der Beklagte wurde in dem am eröffneten Anschlusskonkursverfahren als Verwalter über das Vermögen der D.                     GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. In diesem Verfahren zahlte er mit Ermächtigung des Konkursgerichts im Jahre 1999 umgerechnet 366.832,14 € an die Gläubiger eines Sozialplans aus. Die für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehende Masse betrug 585.184,84 €.

2Mit Beschluss vom beauftragte das Konkursgericht die Klägerin als Sonderkonkursverwalterin mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten. Am ermächtigte es sie zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Masse. In einem Vorprozess erstritt die Klägerin gegen den Beklagten wegen der pflichtwidrigen Auszahlung von mehr als einem Drittel der zur Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden Masse an die Gläubiger eines Konkurssozialplans eine Verurteilung zum Schadensersatz in Höhe von 59.079,89 €. Dieses Urteil ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch den Bundesgerichtshof am (IX ZR 122/08) rechtskräftig geworden.

3Mit Beschluss vom entließ das Konkursgericht den Beklagten aus dem Amt und bestellte die Klägerin zur neuen Konkursverwalterin. Wegen im Vorprozess noch nicht geltend gemachter weiterer Schadensersatzansprüche erklärte der Beklagte am gegenüber der Klägerin, dass er bis drei Monate nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichte, sofern die geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt seien.

4Gestützt auf die Ansicht, der Beklagte habe die gesamte für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse an die Sozialplangläubiger ausgekehrt, hat die Klägerin den Beklagten mit der am erhobenen Klage auf Zahlung weiterer 185.474,87 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Verurteilung auf 112.690,64 € nebst Zinsen herabgesetzt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Gründe

5Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 82 KO bejaht, weil er gegen § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs und Vergleichsverfahren vom in Verbindung mit §§ 170, 61 KO verstoßen habe, indem er schuldhaft die Drittelgrenze des § 4 Satz 2 Sozialplangesetz überschritten habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Teilungsmasse entgegen der vom Bundesgerichtshof im Vorprozess mit Beschluss vom gebilligten Berechnungsweise nach Maßgabe des § 2 der Vergütungsverordnung zu berechnen sei. Die Ermächtigung des Gerichts zur Auszahlung entlaste ihn nicht. Sie führe dazu, dass die Zahlungen von den Empfängern nicht rückforderbar gewesen seien, weil sie mit Rechtsgrund erfolgt seien.

7Allerdings sei der Anspruch nach Abzug des im Vorprozess bereits ausgeurteilten Betrages nur in Höhe von 112.690,64 € gegeben. Die Klägerin habe gegen die vom Berufungsgericht im Vorprozess festgestellte Teilungsmasse in Höhe von 585.184,84 € nichts mit Substanz vorgetragen. Verjährung sei nicht eingetreten. Das Landgericht habe es zutreffend für entscheidend gehalten, dass die Beklagte zunächst nur mit der Prüfung der Ansprüche beauftragt worden sei. Die Verjährungsfrist habe erst ab dem Zeitpunkt laufen können, zu dem die Klägerin zur Durchsetzung der Ansprüche ermächtigt worden sei.

II.

8Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 82 KO hat das Berufungsgericht zwar zutreffend bejaht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts auf die Einrede der Verjährung verjährt war oder nicht.

91. Schon zur Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Konkursverwalter und Mitglieder eines Gläubigerausschusses innerhalb der Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjähren (, ZInsO 2008, 750 Rn. 9 mwN). Nach Änderung der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl. I S. 3138) und das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl. I S. 3214) ist auf die Verjährung der gegen den Konkursverwalter gerichteten Schadensersatzansprüche gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die allgemeine Regelung der §§ 195, 199 BGB anzuwenden (vgl. BGH, aaO Rn. 8 ff; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 62 Rn. 1 f). Grundsätzlich gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

102. Die danach maßgebliche Frist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres, in welchem die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Sonderverwalterin Kenntnis von dem durch den Beklagten verursachten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schaden erlangt hat.

11a) Es kommt auf die Kenntnis des Sonderverwalters an. Bei der Anwendung der §§ 195, 199 BGB im Insolvenzverfahren wie auch im früheren Konkursverfahren ist zu beachten, dass eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkurs- oder Insolvenzverwalters (§ 82 KO/§ 60 InsO) hervorgerufene Schmälerung der Masse einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden bildet, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzmasse auszugleichen ist. Dieser Schaden ist der Gemeinschaft zugewiesen und unterliegt dem Verwaltungs- und Verwertungsrecht des Konkursverwalters. Er kann deshalb nicht von einem einzelnen Masse- oder Konkursgläubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden (, BGHZ 159, 25, 26 mwN; vom , aaO Rn. 13; ebenso für den nach jetzigem Recht gemäß § 92 InsO zu verfolgenden Gemeinschaftsschaden: vgl. , ZInsO 2007, 326 Rn. 1; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 92 Rn. 44; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 60 Rn. 42; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 60 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 116; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 60 Rn. 120; Pape/Sietz in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 1544 ff). Aufgrund dieser Durchsetzungssperre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (, BGHZ 113, 262, 280; vom , aaO S. 28 f; vom , aaO Rn. 13; ebenso auf der Grundlage des § 62 Satz 1 InsO und des § 199 BGB: Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 62 Rn. 2a; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, aaO § 62 Rn. 4; Pape in Pape/Uhländer, aaO § 62 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, aaO § 62 Rn. 6; Spliedt in Pape/Graeber, aaO Teil 3 Rn. 1440).

12b) Allerdings war die Klägerin durch den Beschluss vom nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten beauftragt worden. Der Beschluss kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er neben der Prüfung auch die Geltendmachung des Anspruchs umfasste. Der Sonderinsolvenzverwalter ist aufgrund der Beschränkung auf die ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben nicht befugt, Schadensersatzansprüche gegen den noch amtierenden Konkurs- oder Insolvenzverwalter geltend zu machen, wenn ihn das Insolvenzgericht lediglich mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen beauftragt hat. Das Recht zur gerichtlichen Durchsetzung, bei dem es sich um einen Ausschnitt aus der dem Verwalter übertragenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse handelt (vgl. HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 37; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 80 Rn. 51; Uhlenbruck, aaO § 80 Rn. 104), steht ihm nur zu, wenn ihm auch das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche übertragen ist (vgl. , BGHZ 165, 96, 99). Reichen die Befugnisse des Sonderverwalters nicht aus, um die ihm übertragene Aufgabe vollständig zu erfüllen, kann er jederzeit eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses des Gerichts beantragen. Eine bloß klarstellende Funktion kommt diesem Beschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, weil ungeachtet der Bestellung des Sonderverwalters der amtierende Verwalter im Amt bleibt und ein Eingriff in dessen umfassende Befugnisse, der mit der Übertragung des Prozessführungsrechts für einen bestimmten abgegrenzten Bereich auf einen Sonderverwalter verbunden ist, stets einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gerichts bedarf. Andernfalls könnten bei jeder Übertragung bestimmter gegenständlich begrenzter Aufgaben auf einen Sonderverwalter Unklarheiten darüber entstehen, welche Reichweite die Übertragung hat und ob weitergehende Rechtshandlungen gedeckt sind, die möglicherweise zur Erfüllung der Aufgabe gehören. Die Klägerin war also aus Rechtsgründen gehindert, den Anspruch einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.

13c) Grundsätzlich läuft die Verjährung dann, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, ihren Eintritt zu verhindern. Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen tragfähiger Gründe (vgl. , WM 2006, 49, 50 oben). Den rechtlichen Besonderheiten des Konkursverfahrens, insbesondere der Befugnisse des Sonderverwalters, sowie den Interessen der Gläubigergemeinschaft einerseits, des Konkursverwalters andererseits wird die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Kenntnis des Sonderverwalters unabhängig von der Reichweite der ihm verliehenen Befugnisse jedoch am besten gerecht.

14aa) Der nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragte Sonderverwalter ist verpflichtet, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger zeitnah von den Ergebnissen seiner Untersuchungen zu unterrichten, gegebenenfalls auch in Form von Zwischenberichten, und zu gegebener Zeit eine Klage gegen den Konkursverwalter anzuregen.

15bb) Die Gläubiger können sodann entscheiden, ob sie den Anspruch gegen den Konkursverwalter verfolgen wollen; zu diesem Zweck können sie eine Erweiterung der Befugnisse des Sonderverwalters auf die Prozessführung beantragen. Die Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderverwalters (vgl. § 195 BGB) wird in aller Regel ausreichen, um sowohl einen Beschluss der Gläubiger als auch einen Beschluss des Konkursgerichts herbeizuführen. Sollte der Sonderverwalter seine Amtspflicht, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterrichten, verletzen, macht er sich seinerseits den Konkursgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig.

16cc) Eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an einen nachträglich zu fassenden Beschluss des Konkursgerichts über eine Erweiterung der Befugnisse des Sonderverwalters auf die Durchsetzung des Anspruchs führt insbesondere dann zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die Gläubiger (zunächst) beschließen, den Anspruch nicht geltend zu machen, und der Sonderverwalter also (zunächst) nicht tätig wird. In einem solchen Fall würde der Verjährungsbeginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden, was der Rechtssicherheit abträglich und dem betroffenen Konkursverwalter, der weiterhin befürchten müsste, in Anspruch genommen zu werden, nicht zumutbar wäre.

173. Im Streitfall hätte die Klägerin die Klage nicht rechtzeitig erhoben, wenn sie schon im Jahre 2004 von der pflichtwidrigen Verwendung von mehr als einem Drittel der Konkursmasse für die Befriedigung der Sozialplangläubiger alt Kenntnis gehabt hätte. Der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses am wäre dann ins Leere gegangen, weil die Schadensersatzansprüche der Masse wegen Verletzung des § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs schon zum Jahresende 2007 verjährt gewesen wäre. Darauf, dass die Klägerin erst mit Beschluss vom zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Beklagten ermächtigt worden ist, kommt es nicht an. Hätte die Klägerin dagegen erst nach Ende des Jahres 2004 von der pflichtwidrigen Verteilung der Konkursmasse durch den Beklagten etwas erfahren, bliebe es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts.

III.

18Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

19Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die Klägerin noch vor dem Ablauf des Jahres 2004 von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, die den hier geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten begründen. Es wird sich hierzu insbesondere mit dem Schreiben der Klägerin an das Konkursgericht vom und der Frage, ob die in diesem Schreiben als gegeben angesehenen Schadensersatzansprüche schon den Gegenstand der vorliegenden Klage betreffen oder ob es sich insoweit um andere mutmaßliche Ansprüche handelt, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden sind, auseinanderzusetzen haben.

Kayser                       Lohmann                        Pape

               Grupp                          Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2497 Nr. 42
BB 2014 S. 2894 Nr. 48
DB 2014 S. 7 Nr. 42
DStR 2014 S. 13 Nr. 45
NJW-RR 2014 S. 1457 Nr. 23
WM 2014 S. 2009 Nr. 42
ZIP 2014 S. 2043 Nr. 42
ZIP 2014 S. 80 Nr. 41
DAAAE-77078