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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 257/13 EFG 2014 S. 2098 Nr. 23

Gesetze: MwStSystRL Art 1 Abs. 2MwStSystRL Art. 135 Abs. 1MwStSystRL Art. 401 EUGrCh Art. 15 EUGrCh Art. 16 EUGrCh Art. 20 EUGrCh Art. 51 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 12 Abs. 1 GG Art. 105 Abs. 21 HamSpVStG § 1 HamSpVStG § 3 HamSpVStG § 14 Abs. 1 HmbSpBkG § 3

Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

Leitsatz

1. Auf die Hamburgische Spielvergnügungsteuer ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen die Umsatzsteuer anzurechnen.

2. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz war nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren.

3. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist formell und materiell verfassungsgemäß, insbesondere liegt keine erdrosselnde Wirkung der Steuer vor.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2458 Nr. 41
DStR 2015 S. 12 Nr. 38
DStRE 2015 S. 1463 Nr. 23
EFG 2014 S. 2098 Nr. 23
LAAAE-76984

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