Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegenüber
verschiedenen Finanzämtern [Die Gründe entsprechen dem Leitsatz]
Leitsatz
Bei
der Kostenentscheidung ist gemäß § 138 FGO i. V. m. dem Gebot des
effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die von der Finanzverwaltung
zu vertretende Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die sich (hier
beim Antrag auf Erteilung einer Steuernummer) durch die unterschiedliche
Befassung und Zuständigkeitsprüfung der verschiedenen eingeschalteten
Finanzämter ergibt, während der Steuerpflichtige generell keine
effektive prozessuale Möglichkeit hat, ein weiteres Finanzamt in
dasselbe finanzgerichtliche Verfahren - hier der einstweiligen Anordnung
- einzubeziehen; im Unterschied z. B. zur materiell einseitigen
Regressvorschrift § 174 Abs. 5 AO zu Gunsten des Finanzamts gegenüber
Steuerpflichtigen (Anschluss an , EFG 2010, 1170, DStRE 2010, 1119,
Juris Rz. 100 ff., 104 ff.; nachgehend zur USt , EuZW
2012, 175, DStRE
2012, 343, Tz. 35-38).
Fundstelle(n): HAAAE-76981
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