Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für eine abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 163 AO.
Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 AO gilt diese Vorschrift sinngemäß.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 1 AO liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Hat die Finanzverwaltung allerdings allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, die die Ausübung dieses Ermessens für bestimmte
Fälle regeln, sind diese nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung auch von den Gerichten zu beachten.
Der Erlass des Nds. Finanzministeriums vom - S 2135-3-312 (MF-Erlass vom ) stellt eine solche
Vorschrift dar.
Fundstelle(n): XAAAE-76980
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