Antidumpingzoll: Bindungswirkung von Ursprungszeugnissen – Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs – Mitwirkungspflichten
bei der Sachverhaltsaufklärung – Ausweitung des Zolls auf Einfuhren aus Malaysia
Leitsatz
Die Bindungswirkung von Ursprungszeugnissen entfällt, wenn die Behörden des Ausfuhrstaates keine Verwaltungshilfe leisten
oder die Zollbehörden des Einfuhrstaats weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben, obwohl die Ursprungszeugnisse
nicht für ungültig erklärt worden sind.
Wenngleich der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von unter Vorlage malaysischer Ursprungszeugnisse eingeführter
Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl („hammer nails”) der Zollbehörde obliegt, ist der Schuldner der Einfuhrabgaben zur
Mitwirkung bei der Sachaufklärung im Hinblick auf den Auslandssachverhalt des Warenursprungs verpflichtet.
Sowohl die Verletzung von Mitwirkungspflichten als auch unsubstantiierter Tatsachenvortrag begrenzen die weitere Sachverhaltsaufklärung
durch das Gericht.
Der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs bedarf keiner konkretisierten, geschlossenen und stückbezogenen Belegkette
von der Herstellung der Waren bis zur Einfuhr, sondern kann auf Indizien gestützt werden.
Für die Erhebung von Antidumpingzoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren nach der DVO (EG) Nr. 723/2011 kommt es nicht darauf
an, ob die eingeführten Waren in Malaysia oder China hergestellt worden sind.
Der Antidumpingzoll ist, ohne dass hierin eine unzulässige Rückwirkung läge, auch auf Einfuhren zu erheben, die vor dem Inkrafttreten
der Ausweitung des Zolls auf Einfuhren aus Malaysia mit der DVO (EG) Nr. 723/2011 am nach Art. 2 der am 29.
Oktober 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 966/2010 zollamtlich erfasst worden sind.
Für die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK muss der Zollschuldner beweisen, dass das
Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers ausgestellt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-76979
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