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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 1 KO 1282/13

Gesetze: GKG 2004 § 52 Abs. 1 S. 1, GKG 2004 § 52 Abs. 3 S. 1, GKG 2004 § 52 Abs. 3 S. 2, GKG 2004 § 42 Abs. 1 S. 1, GKG 2004 § 42 Abs. 5 S. 1, GKG 2014 § 52 Abs. 3 S. 3, FamGKG § 51 Abs. 1, EStG § 66 Abs. 1

Streitwert bei Verfahren wegen Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

Leitsatz

1. Der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer ist auch ab dem –nach dem Wegfall der früheren Regelung in § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in der vor dem gültigen Fassung – weiterhin unverändert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen (Anschluss an , sowie ). Dafür spricht, dass der Gesetzgeber inzwischen durch die Einführung von § 52 Abs. 3 S. 3 GKG klargestellt hat, dass der Jahresbetrag hinzuzurechnen ist, und damit etwaige Unsicherheiten bereinigt hat.

2. Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten wie z. B. der Zählkindvorteil bleiben außer Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 11 Nr. 26
DStRE 2015 S. 1083 Nr. 17
CAAAE-76974

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