Die „ewigen Sorgenkinder“ ...
... das BilRUG und das immaterielle Anlagevermögen
Bereits im Jahre 1979 bezeichnete Moxter die immateriellen Anlagenwerte als ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts. Diese Aussage hat bis heute Gültigkeit und gewinnt angesichts der zunehmenden Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände mehr denn je an Aktualität. Denn immaterielle Güter zeichnen sich durch besondere Unsicherheiten in Bezug auf ihre Werthaltigkeit und ihren Nutzungsverlauf aus. Vielfältige Erscheinungsformen und die Entstehung immer neuer immaterieller Vermögensgegenstände verstärken die Problematik. Umstritten ist dabei u. a. die Frage der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts und des immateriellen Anlagevermögens. Die Überarbeitung der EU-Rechnungslegungsrichtlinien erzwingt hierzu eine Modifikation auch der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Die darauf gerichteten Vorschläge im Referentenentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ordnet Mujkanovic ab S. 751 in die Bilanzierungssystematik ein und unterzieht diese einer ersten Bewertung. Zum BilRUG-RefE sind zahlreiche Stellungsnahmen eingegangen; daher ist derzeit ein Termin für einen Kabinettsbeschluss nicht abzusehen.
Ordnungsgemäße Rechnung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs
Rechnungsangaben können sich auf verschiedenen Dokumenten befinden, aber müssen der Rechnung nicht beigefügt werden. Dies hat der BFH erfreulicherweise mit Urteil vom - V R 28/13 klargestellt. Der Unternehmer muss aber sicherstellen, dass die anderen Geschäftsunterlagen ausreichend bezeichnet sind, um diese identifizieren zu können. Zudem müssen die anderen Dokumente in tatsächlicher Hinsicht die Angaben enthalten, die für eine vollständige und richtige Rechnung gefordert werden, insbesondere hinsichtlich der Leistungsbeschreibung. Unzureichende, fehlende oder gar falsche Angaben muss der Rechnungsempfänger zeitnah berichtigen bzw. ergänzen lassen. Fehler in der Rechnung gehen zulasten des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers. Herzing stellt ab S. 762 die Anforderung an die Leistungsbeschreibung in unterschiedlichen Abrechnungsdokumenten für Zwecke des Vorsteuerabzugs dar.
Haftungsgefahren beim steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG
Wie neuere finanzgerichtliche Entscheidungen zeigen, bestehen in der Praxis erhebliche Haftungsgefahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG, die Ott ab S. 776 diskutiert. Behandelt werden nicht erfasste Zugänge im steuerlichen Einlagekonto, die Nicht-Berücksichtigung unterjähriger Zugänge beim steuerlichen Einlagekonto, die „Verunglückte“ Kapitalherabsetzung sowie die Auflösung und Rückzahlung einer Kapitalrücklage.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 20/2014 Seite 1
FAAAE-76947