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Verwertung strafgerichtlicher Tatsachenfeststellungen im Besteuerungsverfahren
(1) Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substanziierten Einwendungen erhoben worden sind. (2) Die Grundsätze der anteiligen Haftung für Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden (Bezug: § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 71, § 374 AO).
Sind Vorgänge sowohl in strafrechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen, so ist das FG zwar an die tats...