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Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung
Die für eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für den Verzinsungszeitraum bis nicht vor (Bezug: § 233a, § 234 Abs. 2, § 237, § 238 AO; Art. 14, Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 247, § 288 BGB; § 155, § 251a RAO; § 5 Abs. 1 StSäumG). S. 786
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist. In § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist typisierend ein Zinssatz von 0,5 % monatlich, somit ein Jahreszins von 6 % vorgeschrieben. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Zinssatzes von 6 % wird angesichts des seit Jahren drastisch gesunkenen allgemeinen Zinsniveaus im Schrifttum zunehmend bezweifelt. Aus Sicht des BFH ist ein Zinssatz von 6 % jedenfalls für...