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Track 27 | Scheidung: Prozesskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung angeben
Beim FG München sind die beiden ersten Musterprozesse des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen durch die Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anhängig. Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen haben, sollten diese unbedingt weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Zum Abschluss dieser Hör-CD möchten wir Sie auf einen lesenswerten Beitrag im NWB-Heft hinweisen. Es geht um den Abzug von Prozesskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastungen.
Als Reaktion auf ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2011 war bekanntlich mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geregelt worden: Die Kosten für einen Rechtsstreit sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Nämlich dann, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht wäre und die lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt werden könnten. Diese...