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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 22-24 | Umsatzsteuer: Neuer Leistungsort bei Telekom-, Rundfunk-, TV- und E-Dienstleistungen

Bei an Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und TV-Leistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen ist ab 2015 Ort der Leistung der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ein neues Besteuerungsverfahren, der sog. Mini-One-Stop-Shop, ermöglicht es Unternehmern, diese Umsätze nur in dem EU-Mitgliedstaat zu erklären, in dem sie ansässig sind.

Track 22 | Änderung von § 3a Abs. 5 UStG durch das KroatienAnpG

Damit sind wir auch schon bei unserem zweiten ausführlichen Beitrag angelangt. Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz ist der Leistungsort bei der Umsatzsteuer neu bestimmt worden. Und zwar für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und für sonstige Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden.

Bereits bisher griff – zumindest in der EU – das Reverse-Charge-Verfahren bei Leistungen an Unternehmer. Nach der neuen Rechtslage gilt ab 2015: Ort der Leistung ist auch bei privaten Endverbrauchern der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, seinen W...