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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 470/14

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1EStG § 10 Ab S. 2 Buchst. a EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

Übertragung von Anteilen an einer vermögenverwaltenden, gewerblich geprägten GmbH & Co. KG keine den Übernehmer zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung

langfristiger Pachtvertrag über wesentliche Betriebsgrundlagen kein ausreichender Grund zur Annahme einer faktischen Beherrschung des pachtenden Betriebsunternehmens

Leitsatz

1. Bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften, die eine land- und fortwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, gegen Versorgungsleistungen liegt nur dann eine den Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. a EStG in der ab 2008 gültigen Fassung zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung vor, wenn die Personengesellschaft originär gewerblich tätig ist, z.B. als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, oder aufgrund der Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich tätig ist, nicht aber bei Übertragung von Anteilen an einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lediglich gewerblich geprägten Personengesellschaft.

2. Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille als Voraussetzung für eine enge personelle Verflechtung und damit für eine Betriebsaufspaltung tritt am klarsten bei Beteiligungsidentität zutage, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind, kann aber auch bei Beherrschungsidentität vorhanden sein, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.

3. Bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch eine GmbH & Co. KG an eine GmbH liegt mangels personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vor, wenn die mehrheitlich an der GmbH & Co. KG beteiligte Gesellschafterin nicht auch an der GmbH beteiligt ist, den auf 15 Jahre geschlossenen Pachtvertrag nur bei einer Vertragsverletzung der GmbH vorzeitig beenden kann und somit weder aufgrund des Pachtvertrags noch aufgrund anderer ersichtlicher Umstände in der Lage ist, ihren Willen bei der GmbH auch ohne eine Beteiligung an der GmbH faktisch durchzusetzen.

Fundstelle(n):
YAAAE-75023

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