Keine Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Einspruchsentscheidung desselben Sachbearbeiters, der auch den Verwaltungsakt erlassen hat
Leitsatz
1. Zahlungen des mehrheitlich beteiligten Gesellschafters einer GmbH, der aufgrund eines im Zeitpunkt seiner Eingehung nicht
risikobehafteten, unentgeltlichen und zeitlich unbegrenzten notariellen Schuldbeitritts bei Verzug der Gesellschaft in Anspruch
genommen wird, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.
2. Eine Einspruchsentscheidung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Bearbeiter, der den Verwaltungsakt erlassen
hat, auch über den Einspruch entscheidet.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 40 DStRE 2015 S. 1360 Nr. 22 EFG 2015 S. 29 Nr. 1 NAAAE-75018
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