Rückforderung von ohne nähere Überprüfung ausgezahlter Altersvorsorgezulage von einem beurlaubten Beamten wegen nicht fristgerechter
Einreichung einer Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung beim Arbeitgeber
keine Hinweis- und Überprüfungspflicht der Zentralen Zulagestelle, innerhalb der Zweijahresfrist
maschinelle Ausgestaltung des Altersvorsorgezulageverfahrens verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Ist einem i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG ohne Besoldung beurlaubten, während der Beurlaubung bei einem anderen Arbeitgeber
angestellten Beamten Altersvorsorgezulage für mehrere Jahre ohne nähere Prüfung des Antrags ausgezahlt worden, obwohl er die
in § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG vorgeschriebene Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Zweijahresfrist nach Ablauf des Beitragsjahrs bei dem während der Beurlaubung zur Zahlung des Arbeitsentgelts
verpflichteten Arbeitgeber eingereicht hat, und ist die ausgezahlte Altersvorsorgezulage deswegen später wieder zurückgefordert
worden, so ist dem beurlaubten Beamten auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitiger Vertrauensschutz
zu gewähren, wenn er das gesetzliche Erfordernis einer fristgebundenen Einwilligung in die Übermittlung von Daten trotz entsprechender
Hinweise in von ihm unterschriebenen Antragsformularen nicht zur Kenntnis genommen hat, die für die Auszahlung der Zulage
zuständige Behörde den vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags per maschinellen Datensatz gestellten Zulageantrag nicht innerhalb
der Zweijahresfrist des § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. HS EStG auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und deswegen den Kläger
auch nicht innerhalb der Zweijahresfrist auf die ausstehende Einwilligungserklärung hingewiesen hat.
2. Mit Irrtümern über materielles Recht betreffend staatliche Vergünstigungen (hier: Voraussetzungen einer Zulageberechtigung)
lässt sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nicht begründen, weil derjenige, der eine staatliche Vergünstigung
(hier: Altersvorsorgezulage) begehrt, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren muss.
3. Die in § 10a Abs.1 S. 1 2. HS EStG geforderte Einwilligungserklärung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung des Zulageanspruchs,
über die sich weder das Finanzgericht noch die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle, hinwegsetzen können.
4. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der gesetzlichen Konzeption und der maschinellen Ausgestaltung
des Altersvorsorgezulage-Verfahrens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-75017
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