Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 14234/11

Gesetze: EStG 2005 § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 4EStG 2005 § 10a Abs. 1 S. 1EStG 2005 § 10a Abs. 1 S. 2. HS EStG 2005 § 79 S. 1EStG 2005 § 81a S. 1 Nr. 4EStG 2005 § 81EStG 2005 § 89 Abs. 1 S. 1AO § 110 Abs. 1 S. 1AO § 110 Abs. 2 S. 1AO § 110 Abs. 3GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3

Rückforderung von ohne nähere Überprüfung ausgezahlter Altersvorsorgezulage von einem beurlaubten Beamten wegen nicht fristgerechter Einreichung einer Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung beim Arbeitgeber

keine Hinweis- und Überprüfungspflicht der Zentralen Zulagestelle, innerhalb der Zweijahresfrist

maschinelle Ausgestaltung des Altersvorsorgezulageverfahrens verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Ist einem i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG ohne Besoldung beurlaubten, während der Beurlaubung bei einem anderen Arbeitgeber angestellten Beamten Altersvorsorgezulage für mehrere Jahre ohne nähere Prüfung des Antrags ausgezahlt worden, obwohl er die in § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG vorgeschriebene Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zweijahresfrist nach Ablauf des Beitragsjahrs bei dem während der Beurlaubung zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber eingereicht hat, und ist die ausgezahlte Altersvorsorgezulage deswegen später wieder zurückgefordert worden, so ist dem beurlaubten Beamten auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitiger Vertrauensschutz zu gewähren, wenn er das gesetzliche Erfordernis einer fristgebundenen Einwilligung in die Übermittlung von Daten trotz entsprechender Hinweise in von ihm unterschriebenen Antragsformularen nicht zur Kenntnis genommen hat, die für die Auszahlung der Zulage zuständige Behörde den vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags per maschinellen Datensatz gestellten Zulageantrag nicht innerhalb der Zweijahresfrist des § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. HS EStG auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und deswegen den Kläger auch nicht innerhalb der Zweijahresfrist auf die ausstehende Einwilligungserklärung hingewiesen hat.

2. Mit Irrtümern über materielles Recht betreffend staatliche Vergünstigungen (hier: Voraussetzungen einer Zulageberechtigung) lässt sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nicht begründen, weil derjenige, der eine staatliche Vergünstigung (hier: Altersvorsorgezulage) begehrt, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren muss.

3. Die in § 10a Abs.1 S. 1 2. HS EStG geforderte Einwilligungserklärung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung des Zulageanspruchs, über die sich weder das Finanzgericht noch die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle, hinwegsetzen können.

4. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der gesetzlichen Konzeption und der maschinellen Ausgestaltung des Altersvorsorgezulage-Verfahrens.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-75017

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen